Ein Paar klagte gegen den Vermieter einer Hochzeitsvilla, der die Durchführung des Vertrages verweigerte, als er erfuhr, dass es sich bei den Mietern um ein homosexuelles Paar handelte. Die Klage hatte Erfolg. Das Landgericht Köln entschied in einem Urteil (LG Köln, Urt. v. 13.11.2016, Az. 10 S 137/14), dass eine solche Verweigerung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.

Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Vermieter, der seine Villa, die er grundsätzlich zu privaten Wohnzwecken nutzte, regelmäßig zur Durchführung von verschiedenen Feierlichkeiten, wie beispielsweise Hochzeiten oder Geburtstagen, zur Verfügung stellte. Über seinen Internetauftritt erlangt man alle Informationen und Kontaktdaten für eine erste Kontaktaufnahme. Die Kläger haben so den Beklagten kontaktiert und eine Reservierung der Villa für ihre Hochzeit vereinbart. Konkrete Vertragsverhandlungen oder ein bindendes Angebot waren bis dahin nicht erfolgt, sodass zunächst nur ein vorvertragliches Verhältnis entstand. Als der Beklagte erfuhr, dass es sich um ein homosexuelles Paar handelte, verweigerte er die Vermietung seiner Villa.

Das Landgericht sah darin – wie auch die Vorinstanz – einen Verstoß gegen das AGG, da die Verweigerung ausschließlich wegen der Homosexualität der Kläger erfolgte. Nach diesem Gesetz liegt eine Diskriminierung (hier: wegen Sexualität) insbesondere dann vor, wenn diese u.a. auf Dienstleistungen bezogen ist, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Bei der Beurteilung, ob das vorliegende Geschäftsmodell des Beklagten tatsächlich für die breite Öffentlichkeit zugänglich war, war es von großer Bedeutung festzustellen, dass die Vermietung nicht an eine geschlossene, bestimmte Gruppe von Personen erfolgte, sondern vielmehr an eine Mehrzahl von Personen, die vor Vertragsschluss nicht vom Vermieter bestimmt wurden. Durch den Internetauftritt des Beklagten, war es jedermann möglich sich auf das ausgeschriebene Angebot zu melden und somit später den Vertrag mit dem Beklagten einzugehen. Weiterhin zog das Gericht die §§ 19 ff. AGG zur Beurteilung des Falles heran und erklärte, dass bei Anbahnung eines zivilrechtlichen Vertrags eine Benachteiligung wegen sexueller Identität immer dann unzulässig ist, wenn der Vertrag normalerweise ohne die Ansehung der Vertragsperson erfolgt. Es muss sich folglich um ein sog. Massengeschäft handeln. Das Gericht stellte in diesem Rahmen fest, dass die Ansehung der Vertragspartei im Geschäftsmodell des Beklagten eine nachrangige Rolle spielte. Die Ansehung der Gegenpartei ist immer dann irrelevant, wenn der Vertrag mit jedem zahlungswilligen und zahlungsfähigen Kunden geschlossen wird. Dies sei auch im vorliegenden Fall so, da die Kontaktaufnahme mit dem Beklagten durch seine Kunden vorrangig über seinen Internetauftritt erfolgte. Erst nach einer Reservierung, wie auch im Fall der Kläger, kam es zu persönlichen Treffen von Mieter und Vermieter, bei dem auch die konkreten Einzelheiten besprochen wurden. Ein Massengeschäft konnte problemlos bejaht werden, da unterstellt werden konnte, dass vergleichbare Vertragsverhältnisse – ähnlich dem, das zwischen Kläger und Beklagten ursprünglich entstanden wäre – in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen entstanden. Da der Beklagte ca. 8 Feierlichkeiten pro Jahr in seiner Villa stattfinden ließ, nahm das Gericht das Vorliegen „einer Vielzahl von Fällen“ an und bejahte somit das Massengeschäft. Den Vortrag des Beklagten darüber, dass er bei seinen Geschäften stets zunächst bei den Vertragsverhandlungen rauszufinden pflegte, ob ihm der Vertragspartner sympathisch sei oder nicht und, dass er hiervon die Entscheidung über die Durchführung des Vertrages abhängig machte, empfand das Gericht als unschlüssig. Auch das durch die Überlassung der Villa an ein homosexuelles Paar ausgelöste Moral- und Anstandsempfinden der Mutter des Beklagten, konnte das Landgericht nicht überzeugen, da dies nicht als sachlicher Grund, der die Diskriminierung rechtfertigt, angesehen werden konnte.

Das Gericht erklärte, dass die Verweigerung der Vermietung an ein homosexuelles Paar eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstellt und der Beklagte deshalb zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet ist. Wie oben ausgeführt, kam es zwischen den Parteien noch nicht zu einem Vertragsschluss, sondern lediglich zu einem vorvertraglichen Verhältnis. Hiernach richtete sich auch die Höhe der Entschädigung, die im Endergebnis 850,00 € pro Kläger betrug. Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass die Tatsache, dass die Villa das private Anwesen des Beklagten sei, nichts am Ergebnis ändere. Der Beklagte habe sich dazu entschlossen, seine private Villa zu gewerblichen Zwecken, der Vermietung, zur Verfügung zu stellen und habe deshalb die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen eines Rechtsverstoßes zu tragen.

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