Das Amtsgericht Köln hat in einem Urteil (AG Köln, Urt. vom 27.04.2016, Az. 134 C 222/15) entschieden, dass ein Sturmtief, das grundsätzlich dazu geeignet ist Flüge zu beeinflussen, nicht automatisch einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO im Falle einer Annullierung begründet. Vielmehr muss die Beklagte hinreichend zum Vorliegen eines solchen Umstandes vortragen und auch beweisen können alles Notwendige für die Verhinderung einer Annullierung getan zu haben.
„Zwar ist gerichtsbekannt und von der Beklagten auch belegt, dass am 31.03.2015 das Sturmtief Niklas über Deutschland herrschte. […] Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, aus dem nicht hinreichend hervorgeht, aus welchem Grund der streitgegenständliche Flug nicht stattfinden konnte, lässt sich insbesondere nicht herauslesen, dass die Beklagte auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Annullierung zu vermeiden.“
Die Kläger des Verfahrens, die von uns vertreten wurden, machten ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400,00 € gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-VO gegen die ausführende Fluggesellschaft geltend. Grund dafür war die Annullierung eines Flugs von Hamburg nach Frankfurt am 31.03.2015, weshalb die Kläger ihren Anschlussflug nach Tel Aviv verpassten. Da die Beklagte keinen passenden und zeitnahen Ersatzflug zur Verfügung stellen konnte, waren die Kläger gezwungen auf eigene Kosten einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu buchen. Aufgrund der aus diesen Umständen entstandenen Verspätung der Ankunft am Zielort, erhoben wir im Auftrag unserer Mandantschaft Klage vor dem Amtsgericht Köln. Die Beklagte trug im Rahmen ihrer Klageerwiderung vor, dass diese Ausgleichszahlung ausnahmsweise ausgeschlossen sei, da ein außergewöhnlicher Umstand in Form des Sturmtiefs Niklas vorgelegen habe.
Das Gericht erklärte allerdings, dass der Vortag der Beklagten zum Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne der Fluggastrechte-VO nicht substantiiert sei. Es sei nicht ausreichend nachzuweisen, dass das Sturmtief Niklas tatsächlich geherrscht habe. Vielmehr müsse die Beklagte auch hinreichend darlegen, dass sie alle nötigen Mittel ergriffen habe, um eine Annullierung zu vermeiden. Es sei auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten ersichtlich geworden, warum der Flug nicht am frühen Morgen des nachfolgenden Tages, also am 01.04.2016, nachgeholt, sondern ersatzlos gestrichen wurde.
Die von uns erhobene Klage hatte somit Erfolg und den Klägern wurde jeweils ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 400,00 € gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-VO zugesprochen.
Das Urteil des Amtsgerichts Köln ist ein weiteres Zeichen für die Stärkung der Fluggastrechte bei Annullierungen und großen Verspätungen. Schnell wird hieraus ersichtlich, dass die Beweislast über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands bei der Fluggesellschaft liegt. Dies ist begrüßenswert, da Fluggesellschaften oftmals versuchen, durch einen nur unsubstantiierten Vortrag über das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen ihrer Verpflichtung zur Erfüllung von Ausgleichsansprüchen zu entgehen. Sogar das tatsächliche Vorliegen eines Unwetters, so wie hier eines Sturmtiefs, kann nicht zur Begründung eines außergewöhnlichen Umstandes ausreichen, wenn die beklagte Fluggesellschaft nicht glaubhaft und hinreichend darlegen kann, alle notwendigen Maßnahmen für die Vermeidung der Annullierung oder Verspätung ergriffen zu haben.
Haben Sie auch ähnliche Erfahrungen mit Annullierungen oder Verspätungen gemacht und möchten Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung durchsetzen? Als Experten auf dem Gebiet der Fluggastrechte helfen wir Ihnen gerne dabei. Sprechen Sie uns an!