Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) berufen und somit einer Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der Verordnung entgehen, wenn es nicht darlegen kann, dass die Störung, die zur Annullierung des Fluges geführt hat, am gleichen Tag an dem für die Durchführung vorgesehenen Flugzeug aufgetreten ist. Das hat das Amtsgericht Erding in einem aktuellen Urteil (AG Erding, Urt. v. 22.02.2016, Az. 8 C 2610/15), das wir für unsere Mandantschaft erstritten haben, entschieden.

Der Kläger des Verfahrens, der von uns vertreten wurde, machte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-Verordnung in Höhe von 400,00 € geltend. Grund dafür war die Annullierung eines Fluges am 15.03.2014 von Stavanger nach Frankfurt. Durch die Annullierung dieses Fluges erreichte der Kläger sein Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Das Luftfahrtunternehmen unternahm im Prozess den Versuch, sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung zu berufen, um der Ausgleichspflicht zu entgehen. Dazu nahm es Bezug auf angeblich schlechte Wetterverhältnisse am Vortag des Vorfluges.

Das Gericht sah den Vortrag der Beklagten allerdings nicht als ausreichend an und führte aus, dass eine Exkulpation wegen Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei. Es müsse ein Umstand vorliegen, der nicht in die Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens falle und dieser müsse die Durchführung des Fluges unmöglich gemacht haben. Außerdem müsse das Luftfahrtunternehmen alle Maßnahmen ergriffen haben, um die Annullierung zu verhindern. Da wir dem Gericht eine Übersicht vorgelegt haben, aus der hervorging, dass Flüge in dem im Streit stehenden Zeitraum am 14.03.2015 in Stavanger starten und landen konnten, wurde hierdurch der Vortrag der Beklagten, dass ein Flug aufgrund von schlechten Wetterbedingungen nicht möglich war, entkräftet. Das Gericht erklärte, dass die Beklagte diesbezüglich nunmehr darlegungsbelastet sei und, dass bloßes Bestreiten mit Nichtwissen nicht ausreiche, um unseren fundierten Vortrag zu widerlegen. Die Beklagte habe vielmehr zu beweisen, dass die Flüge in dem besagten Zeitraum nicht möglich gewesen seien.

Zudem führte das Gericht aus, dass selbst bei der Annahme, dass in dem Zeitraum tatsächlich keine Flüge möglich waren, dies für die Exkulpation gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung nicht ausreiche. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellte das Amtsgericht klar, dass die Störung, die zur Annullierung des Fluges geführt hat, am selben Tag, an dem der Flug stattfinden soll und an dem diesen Flug durchführenden Flugzeug aufgetreten sein muss. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte aber vorgetragen, dass die schlechten Wetterbedingungen am Vortag vorgelegen und zur Annullierung des Fluges am 15.03.2014 geführt haben. Dies reiche somit für eine Exkulpation seitens des Luftfahrtunternehmens nicht aus und führe nicht zur Versagung des Ausgleichszahlungsanspruches. Das Gericht betonte außerdem, dass die Beklagte nichts dazu vorgetragen habe, ob Bemühungen für die Organisation eines Ersatzflugzeugs angestellt wurden, was ebenfalls gegen die Exkulpationsmöglichkeit des Luftfahrtunternehmens spreche.

Die von uns erhobene Klage hatte folglich Erfolg und dem Kläger wurde der Ausgleichszahlungsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-Verordnung zugesprochen.

Haben Sie auch Fragen zu einer Annullierung oder Verspätung Ihres Fluges oder benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung der daraus entstandenen Ansprüche? Wir vertreten Sie gerne und helfen Ihnen bei allen Fragen rund um die Fluggastrechte. Sprechen Sie uns an!

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