Der BGH hat in einem Urteil vom 21.11.2017 (Az. X ZR 30/15) entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen schadensersatzpflichtig sein kann, wenn ein Passagier auf der Fluggastbrücke ausrutscht und stürzt.
Ausrutschen auf Fluggastbrücke
Ein Ehepaar hatte am 09.02.2013 einen Flug von Düsseldorf nach Hamburg gebucht. Der Ehemann und Kläger war beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke ausgerutscht. Die Ursache hierfür war eine auf Grund von Kondenswasser entstandene feuchte Stelle auf der Fluggastbrücke.
Der Kläger verlangte von der beklagten Fluggesellschaft Schadensersatz für seine Behandlungskosten, die erlittene Erwerbsunfähigkeit sowie Schmerzensgeld. Des Weiteren machte er im Verfahren einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend.
Vorinstanzen lehnten den Anspruch ab
Die Vorinstanzen (Landgericht Düsseldorf und Oberlandesgericht Düsseldorf) lehnten den Anspruch des Klägers ab. Insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf vertrat die Ansicht, dass es für den Anspruch des Klägers keine rechtliche Grundlage gebe. Auch sei der Anspruch nicht auf Art. 1 S. 2, Art. 3 VO EG Nr. 2027/97 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens zu stützen. Dieser Anspruch sei nur bei luftfahrtspezifisch entstandenen Schäden einschlägig. Es seien also lediglich die für den Luftverkehr typischen Risiken erfasst. Dagegen sollen Schäden, die nur bei Gelegenheit entstanden sind, nicht ersatzfähig sein. Im vorliegenden Fall sei der Sturz des Klägers aber nicht als typisches Risiko im Luftverkehr einzustufen. Das Stürzen auf der Fluggastbrücke und die damit verbundenen Schäden seien vergleichbar mit Schäden, die auch in allen anderen Lebensbereichen vorkommen können. Somit sei der Vorfall dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zuzuordnen.
BGH hebt das vorinstanzliche Urteil auf
Anderer Ansicht ist aber der BGH. Im vorliegenden Fall ließ der BGH sogar offen, ob Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens nur das spezifische Risiko des Luftverkehrs umfasse. Der Anspruch sei aber schon deshalb gegeben, da das Stürzen auf der Fluggastbrücke zu den spezifischen Gefahren einer Luftbeförderung gehöre. Das Besteigen des Flugzeugs ist notwendige Handlung, um den Flug erst in Anspruch nehmen zu können und steht somit in einem engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der Luftbeförderung.
Auch berge die Fluggastbrücke besondere, dem Bereich des Luftverkehrs zugehörige, Gefahren. Diese bestünden insbesondere in der besonderen Bauweise der Fluggastbrücke, der Tatsache, dass konstruktionsbedingt ein Handlauf fehle und des Gefälles, das von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängig sei.
Der BGH hat das vorinstanzliche Urteil infolgedessen aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.