Das Amtsgericht München hat in einem Urteil (AG München, 20.08.2015, Az.: 233 C 26770/14) entschieden, dass die Trauer um einen verschiedenen Ehepartner keine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen darstellt.
Die Klägerin hatte am 05.12.2013 mit ihrem nun verstorbenen Ehemann eine Schiffsreise von Paris in die Normandie durch das Loiretal für 5.736 € gebucht. Die Reise sollte vom 07.06.2014 bis zum 17.06.2014 erfolgen. Am 30.04.2014 beantragte die Klägerin eine Reiserücktrittsversicherung bei der Beklagten. In der darauffolgenden Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 verstarb ihr Ehemann unerwartet.
Die Beklagte nahm den Antrag ohne Wissen über den Todesfall am 07.05.2014 an. Erst am 20.05.2014 stornierte die Klägerin die Reise. Sie begründete den Rücktritt mit der Erklärung, sie habe durch den Tod ihres Mannes eine psychosoziale Belastungsstörung erlitten, die es ihr unmöglich mache, die Reise noch anzutreten. Durch die Stornierung fielen Gebühren in Höhe von 3.441,60 € an.
Die Witwe forderte von der Anbieterin der Reiseversicherung die Übernahme der Stornogebühren und klagte, nachdem ihr diese Leistung verweigert wurde, vor dem Amtsgericht München.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Trauer über den Tod eines Angehörigen stelle keine unerwartete schwere Erkrankung, sondern die normale Reaktion auf den Tod einer nahestehenden Person dar. Die durch den Tod verursachte akute Belastungsreaktion sei keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustands. Die Klägerin habe außerdem eine Obliegenheitsverletzung begangen, indem sie den Tod ihres Mannes der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt hatte und die Reise erst mehrere Wochen nach dem Tod ihres Ehemanns stornierte.
Sollte es für Sie dazu kommen, dass Sie aufgrund plötzlicher Umstände eine Reise nicht mehr antreten können, achten Sie darauf schnellst möglich Kontakt mit dem Veranstalter der Reise und Ihrer Versicherung aufzunehmen.
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