Fluggesellschaften können das den Passagieren grundsätzlich zustehende Kündigungsrecht (der “Stornierung”) wirksam vertraglich ausschließen. Eine solche Vertragsklausel benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies entschied jüngst der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.03.2018 (Az.: X ZR 25/17).
Flüge wegen Krankheit storniert
Der Flug ist bereits gebucht und dann kommt doch noch etwas Unerwartetes dazwischen. In solch einer Situation befinden sich täglich zahllose Reisende in Deutschland. Wird der Flug daraufhin von dem Passagier storniert, stellt sich häufig die Frage, inwieweit die Fluggesellschaften zur Rückerstattung des Flugpreises verpflichtet werden können.
Über eben so einen Fall hatte nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden. Zwei Fluggäste hatten im November 2014 bei einer Deutschen Fluggesellschaft für Mai 2015 Flüge von Hamburg über Frankfurt am Main nach Miami sowie entsprechende Rückflüge von Los Angeles für über 2.700,00 Euro gebucht. Den Buchungen lag für die innerdeutschen Teilstrecken die Klasse Economy (Y) und für die internationalen Teilstrecken die Klasse Premium Economy (N) zugrunde. Für diese Buchungsklassen sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingen der Fluggesellschaft folgende Regelung vor: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar“ Der Internationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“.
Bereits zwei Monate vor Reisebeginn stornierten die Kläger die Flüge wegen einer Erkrankung. Die Fluggesellschaft erstatte daraufhin allerdings lediglich die ersparten Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils 133,56 Euro und behielt den Restbetrag des Flugpreises ein. Die Fluggäste klagten daraufhin vor dem Amtsgericht Köln auf Erstattung des rechtlichen Betrages.
Rechtliche Einordnung einer Flugbuchung
Bei der Buchung eines Fluges handelt es sich rechtlich gesehen, wie der BGH erneut bestätigte, um den Abschluss eines Flugbeförderungsvertrages als Unterfall eines Werkvertrages gemäß § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Werkverträge können gemäß § 648 BGB grundsätzlich jederzeit gekündigt werden kann.
Nach einer Kündigung behält die Fluggesellschaft zwar grundsätzlich den Anspruch auf Vergütung, allerdings nur abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten. Da die Fluggesellschaften die stornierten Flüge regelmäßig noch neu an andere Fluggäste verkaufen können oder zumindest verkaufen könnten und damit einen Großteil ihrer Aufwendungen ersparen, führt dies im Ergebnis häufig dazu, dass die Fluggesellschaften je nach Einzelfall zur Rückzahlung eines Großteils des bezahlten Flugpreises verpflichtet sind. So verurteilte beispielsweise das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 19.09.2016 eine Fluggesellschaft zur Rückerstattung von 95% des bezahlten Flugpreises (Az.: 142 C 222/16).
Um diesen Folgen zu entgehen, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaften häufig Vertragsklauseln vor, welche die Erstattung des Reisepreises ausschließen sollen. Solche Klauseln sind aber nicht per se gültig, sondern können vor Gericht im Rahmen einer sogenannten AGB-Kontrolle für ungültig erklärt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die AGB-Klauseln die Vertragspartner, bei Fluggesellschaften als die Passagiere, entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
So war auch in dem nun vom BGH entschiedenen Fall die entscheidende Frage, ob die oben genannte AGB-Klausel der Fluggesellschft die Rückerstattung des Flugpreises wirksam ausschließen konnte.
Klage in allen Instanzen erfolglos
Nachdem zuvor bereits das Amtsgericht Köln und das Landgericht Köln die Klage der Passagiere abgewiesen hatten, entschied nun auch der Bundesgerichtshof in der Revision der Kläger zugunsten der Fluggesellschaft.
Die Richter am höchsten deutschen Zivilgericht begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Erstattung des Flugpreises über § 648 BGB jedenfalls wirksam durch die Vertragsklausel der Lufthansa ausgeschlossen worden sei. Die klagenden Passagiere hätten bei der Buchung der Flüge die freie Wahl zwischen verschiedenen Buchungsklassen gehabt, welche abhängig vom Reisepreis unterschiedliche Regelungen zur Stornierbarkeit vorsahen. Nur bei den von den Klägern gewählten preisgünstigeren Buchungsklassen sei die begehrte weitergehende Erstattung ausgeschlossen worden.
Zudem hinge es aus der Sicht eines einzelnen Fluggastes letztlich vom bloßen Zufall ab, ob die Fluggesellschaften nach erfolgter Stornierung die Flüge noch anderweitig verbuchen bzw. andere Kosten sparen könnten. Darüber hinaus bestände auch für Fluggäste, welche die Buchungsklasse mit dem Ausschluss der Erstattbarkeit wählten, die Möglichkeit, sich durch eine entsprechende Versicherung für den Krankheitsfall abzusichern.
Nach alldem benachteilige die Vertragsklausel der Fluggesellschaft die Passagiere nicht unangemessen und sei danach wirksam. Folglich war ein weitergehender Erstattungsanspruch der Kläger ausgeschlossen.
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