Die Fußballverbände DFB und Fifa haben die Rechte an Sammelbildern für die Welt- und Europameisterschaften nicht wettbewerbswidrig an das Unternehmen Panini vergeben. Dies entschied das Gericht der europäischen Union (EuG) in seinem Urteil vom 11.01.2017 (Az.: T-699/14).

Beschwerde über Missbrauch markbeherrschender Stellung

Geklagt hatte das englische Unternehmen Topps Europe, welches ebenfalls Interesse an der Vermarktung der beliebten Sammelbilder gezeigt hatte. Die Vermarktungsrechte wurden von den Fußballverbänden allerdings an den Konkurrenten Panini vergeben. Bereits 2011 hatte das Unternehmen diesbezüglich eine Beschwerde bei der zuständigen EU-Kommission eingereicht. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass bei der Vergabe und Nutzung von Lizenzen für die großen Turniere unter anderem gegen das Kartellverbot sowie das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verstoßen worden sei. Die Beschwerde wurde allerdings im Jahre 2014 von der EU-Kommission abgelehnt. Dagegen wiederum hatte das Unternehmen die jetzt zurückgewiesene Klage vor dem EuG gerichtet.

Europäischer Wettbewerbsschutz

In den europäischen Verträgen wurde an vielen Stellen Wert auf den Schutz eines fairen Wettbewerbs im europäischen Binnenmarkt gelegt. So bestimmt etwa Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV):

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt […] durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.“

Im vorliegenden Fall war allerdings keinesfalls eindeutig, ob Panini eine solche marktbeherrschende Stellung innehat.

Richter wiesen Klage ab

Die Richter des EuG entschieden sich zu Ungunsten des klagenden Unternehmens gegen die Annahme einer solchen, marktbeherrschenden Stellung. So habe es das englische Unternehmen zuvor bereits geschafft, bestimmte andere Rechte zu erwerben, welche bis dahin von Panini gehalten worden waren. Dies spreche für einen lebhaften Wettbewerb innerhalb der Branche. Die EU-Kommission habe somit ausreichend Beweise für einen funktionierenden Fußballsticker-Markt gehabt, um die Beschwerde des Unternehmens abzuweisen. Folglich war auch die gegen die Ablehnung gerichtete Klage abzuweisen.

 

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