Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Angestellte einer kirchlichen Krankenanstalt ein Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben während der Arbeitszeit regelmäßig nicht tragen darf (Urt. v. 24. September 2014 – 5 AZR 611/12).
Die Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit sei mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar, urteilten die Richter.Eine endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus, da die Richter den Rechtsstreit zunächst an das ursprünglich hiermit befasste Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es ist insoweit noch nicht geklärt, inwieweit die kirchliche Einrichtung institutionell der Evangelischen Kirche zugeordnet werden kann.Das Bundesarbeitsgericht urteilt anders, als in einem Fall aus dem Jahre 2002. Damals durfte ein Kaufhausbetreiber einer Mitarbeiterin, die ein Kopftuch tragen wollte, nicht kündigen. Dies deshalb, weil sich das – religionsneutral – Kaufhaus bei der Ausübung arbeitsrechtlicher Weisungen nicht auf eine religiöse Tendenz stützen durfte.
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