Günther Jauch und seine Ehefrau Dorothea Sihler-Jauch legten Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein und gingen somit gegen ein gegen ihren Willen veröffentlichtes Hochzeitsfoto vor. Die Beschwerde wurde allerdings als offensichtlich unbegründet abgewiesen (EGMR, Beschwerdenummern 68273/10 und 34194/11).
Das Paar feierte seine Hochzeit im Juli 2006. Über ihren Anwalt ließen Günther Jauch und seine jetzige Ehefrau ausrichten, dass keine Presseberichte veröffentlicht werden dürfen. Trotz dieses Verbots veröffentlichte die Illustrierte Bunte einen Artikel über die Hochzeit, in dem alle Details wie Ausschnitte aus Hochzeitsreden abgedruckt wurden. Zusätzlich wurde unter dem Artikel ein Bild von der Braut kurz vor der Hochzeitszeremonie abgelichtet. Gegen diesen Artikel und die Veröffentlichung des Fotos ging das Ehepaar zunächst vor den deutschen Gerichten vor und forderte die Zahlung von Schadensersatz. Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg.
Das Paar legte sodann Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein und berief sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. In diesem Artikel ist unter anderem das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens statuiert. In diesem Recht sahen sich Günther Jauch und seine Ehefrau durch die Veröffentlichung der privaten Bilder verletzt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah dies jedoch anders und wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Dies begründete der Gerichtshof damit, dass aufgrund der Stellung Günther Jauchs als Person öffentlichen Lebens, ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an der Zugänglichkeit der Fotos bestehe. Der Gerichtshof führte zudem aus, dass Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der die Freiheit der Meinungsäußerung sowie das Recht Informationen ohne behördliche Eingriffe zu veröffentlichen regelt, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens überwiege.