„Außergewöhnliche Umstände“ sind im Fluggastrecht solche, die ein außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs eines Luftfahrtunternehmens liegendes, natur- oder ursachenbedingt nicht zur normalen Tätigkeitsausübung des Luftfahrtunternehmens gehörendes und von diesem tatsächlich nicht beherrschbares Vorkommnis betreffen, vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.08, Rs. C-549/07. Darunter können z.B. politische Instabilität und Wetterbedingungen fallen, vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.08, Rs. C-549/07 und ErwGr. 14 der VO. Außergewöhnliche Umstände können im Fluggastrecht dazu führen, dass trotz einer Flugstörung ein Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlungen gegen das Luftfahrtunternehmen ausscheidet.
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