Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte vor einigen Tagen darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung einer schwangeren Frau unwirksam ist und bejahte diese Frage ohne Zweifel (LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 16.09.2015, Az. 23 Sa 1045/15).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einer Frau, die sich in der Probezeit als Rechtsanwaltsfachangestellte befand, von ihrem Arbeitgeber, einem Rechtsanwalt, gekündigt.
Sofort nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, informierte die Frau ihren Arbeitgeber darüber, dass sie schwanger sei und legte sogar ihren Mutterpass vor. Die Kündigung wurde jedoch nicht zurückgenommen, sodass die nun gekündigte Mitarbeiterin Klage erhob. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung als unwirksam. Nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft (oder 4 Monate nach der Schwangerschaft) unzulässig, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft während der Kündigung Kenntnis hatte oder er über die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informiert wird. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Arbeitgeber sofort nach der Kündigung darüber informiert, dass sie schwanger sei. Somit hatte der Rechtsanwalt Kenntnis von der Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin. Außerdem hatte der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eingeholt, sodass die Kündigung auch aus diesen Gründen als unwirksam anzusehen war.
Einige Zeit später kündigte der Arbeitgeber der Rechtsanwaltsfachangestellten erneut, jedoch ohne die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Er begründete die zweite Kündigung damit, dass er von dem Umstand ausgegangen sei, dass die Schwangerschaft beendet sei. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte aber auch diese Kündigung für unwirksam. Sie verstoße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und stelle eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar, vgl. § 1 AGG. Die Benachteiligung wegen des Geschlechts führe somit dazu, dass einerseits auch die erneute Kündigung unzulässig sei und außerdem dazu, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG zustehe.
Der Einwand des Arbeitgebers, er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft beendet sei, war vorliegend unbeachtlich. Es gab keinerlei Anzeichen für einen solchen Umstand und die Klägerin treffe keine Pflicht ihren Arbeitgeber über den Verlauf ihrer Schwangerschaft zu informieren.
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