Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.09.2015, Az. 17 Sa 810/15) entschieden, dass das Verlassen des Produktionsbereichs ohne wichtigen Grund durch einen Sicherheitsmitarbeiter einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.
Der Sicherheitsmitarbeiter war bei einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes tätig und für die Kontrolle des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt zuständig. Im Kontrollbereich befand sich ein Drehkreuz, das die Mitarbeiter öffnen und schließen konnten. Dieses Drehkreuz konnte zusätzlich durch einen Zufallsgenerator gesperrt werden, sodass der Durchgang verwehrt wurde. Der Sicherheitsmitarbeiter schaltete den Zufallsgenerator ab und verließ den Kontrollbereich. Dabei hatte er für keinen Ersatz an der Kontrollstelle gesorgt, sodass der Bereich für die Zeit der Abwesenheit des Mitarbeiters unbeaufsichtigt blieb. Außerdem verließ der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz aus rein privaten Gründen, wobei kein wichtiger Grund für das Verlassen der Kontrollstelle ersichtlich war. In dieser Zeit hielt er sich bei einem anderen Mitarbeiter auf, von dem er den Rest eines Kunststoffrohrs mitnahm und es in sein Auto brachte. Normalerweise muss für eine Mitnahme eines solchen Gegenstandes ein Begleitschein mitgeführt werden. Einen solchen hatte der Mitarbeiter allerdings nicht.
Einige Tage nach dem Vorfall wurde ein Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000 € festgestellt.
Das Unternehmen sah es als unzumutbar an den Mitarbeiter zunächst abzumahnen und das Arbeitsverhältnis weiterhin fortzusetzen. In der Pflichtverletzung sah es einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg schloss sich der Ansicht des Unternehmens an. Das Verlassen des Arbeitsplatzes, insbesondere wenn es sich hierbei um eine besonders zu beaufsichtigende Kontrollstelle handelt, stellt eine folgenschwere Pflichtverletzung dar. Außerdem müsse beachtet werden, dass der Mitarbeiter eine weitere Pflichtverletzung begangen habe, indem er einen Gegenstand ohne den dazugehörigen Begleitschein mitgenommen habe. Beide Pflichtverletzungen zusammen seien so schwerwiegend, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber nicht zumutbar schien und somit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
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