Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 13. Januar 2018 die EU-Verordnung 751/2015 umgesetzt und im neuen § 270a BGB u.a. bestimmt, dass das sog. Surcharging unwirksam ist. Dabei handelt es sich um den Prozess, mit dem Online-Händler bisweilen Zusatzgebühren für den Einsatz unterschiedlicher Zahlungsmittel verlangen konnten.

Beim Einsatz von Debitkarten (Guthabenkarten) und den meisten Kreditkarten dürfen seit dem 13. Januar 2018 keine Zusatzgebühren mehr erhoben werden. Gleiches gilt für Zahlung per SEPA-Lastschrift oder Überweisung  (sofern die Verordnung 2060/2012 Anwendung findet).

Offenbar haben einige Online-Händler nicht früh genug reagiert – denn die Wettbewerbszentrale hält bereits ein Beschwerdeformular bereit, mit dem Verstöße angezeigt werden können. Bei Verstößen drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten.

Es ist daher dringend zu empfehlen, den Payment-Prozess entsprechend der neuen Gesetzeslage anzupassen, um nicht Opfer einer entsprechenden Abmahnung zu werden. Wollen Sie Ihren Payment-Prozess professionell überprüfen lassen?

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