Ein entlaufener Hund muss auch noch nach mehreren Jahren an seinen ursprünglichen Halter zurückgegeben werden.
Zu diesem Urteil kam jüngst das Landgericht Potsdam (Az.: 6 S 18/16), nachdem ein Mann aus Berlin eine Familie aus München auf Rückgabe eines Dackels verklagt hatte. Das Tier war dem Jäger bereits im Jahre 2012 als Jungtier davongelaufen. Die Familie aus München las den Hund bei einem Urlaub in Berlin in der Nähe einer Autobahnauffahrt auf. Er trug weder Halsband noch eine Erkennungsmarke.
Nachdem auch eine Polizeistreife den Hund nicht an sich nehmen wollte, nahm die Familie den Hund kurzerhand mit zu sich nach Bayern. Erst Jahre später wurde die ursprüngliche Herkunft des Hundes zufällig bekannt, als die Familie für den Kauf eines zweiten Hundes bei einem Züchter neue Papiere beantragt hatte. Nun stritten sich der ehemalige Besitzer und die Familie darum, wer den Hund behalten darf.
Nach deutschem Recht ergibt sich zunächst aus § 90a BGB, dass auf Tiere die Vorschriften über Sachen entsprechende Anwendung finden. Des Weiteren kann gemäß § 985 BGB „der Eigentümer […] vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen“. Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt, sie in den Händen hält, während der Eigentümer derjenige ist, dem die Sache im rechtlichen Sinne „gehört“.
So entschied auch das Gericht zu Gunsten des ursprünglichen Halters. Dieser habe sein Eigentum an dem Hund niemals aufgegeben und könne somit noch immer die Herausgabe des Hundes verlangen. Der Hund wird folglich nach über vier Jahren in der bayerischen Familie wieder nach Berlin zurückkehren. Ein kleiner Trost für die Familie: Sie bekommen eine Entschädigung für das Tierfutter, die Tierarztrechnungen und sonstige Aufwendungen, die über die Jahre angefallen sind. Die betragen immerhin 3.271,16 Euro.