Adidas zog in einen markenrechtlichen Streit mit der belgischen Gesellschaft Shoe Branding Europe, um die Eintragung der seitlichen Parallelstreifen als Gemeinschaftsmarke durch die letztgenannte Gesellschaft zu verhindern. Der Rechtsstreit zog sich hin bis zum Europäischen Gerichtshof, der durch Beschluss (EuGH Beschluss v. 17.02.2016, Az. C-396/15 P) der Klage von Adidas stattgab und somit die Eintragung der Parallelstreifen als Marke durch Shoe Branding Europe untersagte.
Es ereignete sich zuvor folgender Sachverhalt: im Jahr 2009 beantragte Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung von zwei seitlich angesetzten Parallelstreifen für Schuhe als Gemeinschaftsmarke. Dagegen legte Adidas einen Widerspruch ein und begründete diesen unter anderem mit der eigenen Marke, die sich aus drei seitlichen Parallelstreifen zusammensetzt. Den Widerspruch von Adidas wies das HABM allerdings zurück, da die Ähnlichkeit der beiden in Streit stehenden Marken abgelehnt wurde. Während es sich bei Adidas um drei Parallelstreifen, die in Richtung der Zehen verlaufen, handelt, sind die Parallelstreifen der Gesellschaft Shoe Branding Europe so angelegt, dass sie zum Knöchel verlaufen. Außerdem sei zu beachten, dass es sich bei der anzumeldenden Marke um lediglich zwei, und nicht wie bei Adidas um drei Streifen handele. Aus diesem Grund hat das HABM eine bildliche Ähnlichkeit der beiden Marken abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung des HABM legte Adidas eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union ein und begehrte die Aufhebung der Entscheidung des HABM und die damit einhergehende Untersagung der Eintragung der Parallelstreifen als Gemeinschaftsmarke durch Shoe Branding Europe. Das Gericht der Europäischen Union gab der Klage in einem Urteil statt (EU-Gericht Urt. v. 25.05.2015, Az. T-145/14). Das Gericht führte aus, dass das HABM zu Unrecht eine Ähnlichkeit der beiden Marken abgelehnt habe. Zwar seien die einzelnen Elemente (zwei statt drei Streifen und die entgegengesetzte Richtung der Streifen) nicht identisch. Jedoch sei der Gesamteindruck der beiden Marken insoweit ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr vorliege. Es handele sich bei beiden Marken um Parallelstreifen, die die gleiche Breite aufweisen und im gleichen Abstand voneinander seitlich am Schuh angelegt sind. Diese Elemente prägen das Gesamtbild der Marken so stark, dass eine Ähnlichkeit bejaht werden müsse.
Die Gesellschaft Shoe Branding Europe legte gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Rechtsmittel ein, sodass der Europäische Gerichtshof nunmehr in dem Rechtsstreit zu entscheiden hatte. Mit einem Beschluss bestätigte der Gerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz. Der EuGH führte aus, dass das Gericht der Europäischen Union rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass die beiden Marken in ihrem Gesamteindruck eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, die gegen die Eintragung der Parallelstreifen durch Shoe Branding Europe spricht. Auch der EuGH war der Ansicht, dass die kleinen Unterschiede zwischen den Marken – unterschiedliche Anzahl der Streifen und unterschiedlicher Winkel der Anbringung – den Gesamteindruck nicht entkräften können.
Durch den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs ist nun die Entscheidung des HABM aufgehoben und eine Eintragung der seitlichen Parallelstreifen durch Shoe Branding Europe nicht möglich. Insoweit hatte die Klage von Adidas vollumfänglich Erfolg und Adidas obsiegt in dem Rechtsstreit gegen die belgische Gesellschaft.
Adidas gewinnt Rechtsstreit
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