Das AG Frankfurt hat mit Urteil vom 16.05.2013 (31 C 3349/12) entschieden, dass ein Anspruch nach der Fluggastrechte-VO des Passagiers auch beim Ausfall eines umgebuchten Fluges besteht und stärkt somit den Reisenden weiter den Rücken.
Der Kläger hatte ursprünglich einen Flug von Frankfurt am Main nach Madrid gebucht. Dieser wurde annulliert und er erhielt eine Umbuchung auf einen anderen Flug, der ihn nach Madrid bringen sollte. Auch dieser Flug wurde sodann annulliert, so dass der Kläger erst mit der Umbuchung auf einen dritten Flug Madrid als Zielort erreichte.
Daraufhin wandte er sich schriftlich an die Fluggesellschaft und bat um Ausgleich des ihm nach der Fluggastrechte-VO zustehenden Anspruches i.H.v. 500,00 Euro für insgesamt zwei annullierte Flüge. Nachdem die Fluggesellschaft auf das Schreiben nicht reagierte (was oftmals leider sehr typisch ist), beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt, der für ihn erfolgreich seine Ansprüche vor dem AG Frankfurt durchsetzte.
Das AG Frankfurt führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass auch ein angebotener Alternativflug als Flug anzusehen sei; daher könne der Passagier die Fluggesellschaft auch wegen beider Annullierungen in Anspruch nehmen. Hintergrund der Ausgleichsansprüche sei eine Kompensation für die Unannehmlichkeiten, die der Fluggast durch die Verspätung/ Annullierung erleide. Diese Unannehmlichkeiten treten aber bei einem zweiten annullierten Flug ebenso auf wie bei dem ersten, so dass auch hier ein Ausgleichsanspruch bestehe.
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