Am 18.08.2015 hat der Bundesgerichtshof bekannt gegeben, dass dieser den europäischen Gerichtshof bezüglich zweier Unklarheiten in Bezug auf Art. 5 Nr. 1 b) Verordnung (EG) Nr.44/2001 zur gerichtlichen Zuständigkeit aufgerufen hat.
Anlässlich einer Klage eines Fluggastes gegen die Fluggesellschaft Air France kamen diese Fragen auf. Ein Fluggast hatte die Fluggesellschaft Air France auf 400 Euro Ausgleichszahlung in Folge einer Flugverspätung verklagt. Der Fluggast hatte mit Air France einen Beförderungsvertrag über einen Kombinationsflug (Stuttgart – Paris – Helsinki) geschlossen. Die Fluggesellschaft hat sich für die Beförderung des zweiten Fluges eines „Code-Sharing- Systems“ bedient. Air France hat den zweiten Flug (Paris-Helsinki) nicht selbst durchgeführt, sondern die Fluggesellschaft Finnair damit beauftragt.
Die Klage wurde vom Amtsgericht Nürtingen abgewiesen. Auch eine Berufung beim Landgericht Stuttgart hatte keinen Erfolg. Das Landgericht wies die Berufung zurück, da der von der Verspätung betroffene Flug (Paris – Helsinki) im Ausland erfolgte und somit kein Erfüllungsort im Inland gegeben sei.
Der BGH ist hier anderer Meinung. Der Kläger hatte einen Vertrag mit Air France geschlossen. Der Abflughafen des ersten Fluges war Stuttgart. Nach Art. 5 Nr. 1 b) VO (EG) Nr. 44/2001 ist dasjenige Gericht zuständig, „an dem nach dem entsprechenden Vertrag die Dienstleistungen zu erbringen sind“. Entscheidend für die gerichtliche Zuständigkeit sei somit der Ort, an dem die erste vertraglich vereinbarte Beförderungsleistung zu erbringen gewesen sei.
Um diesen Fall entscheiden zu können, zieht der BGH nun den EuGH zu Rate. Der EuGH soll nun über die Auslegung entscheiden, ob gem. Art. 5 Nr.1 a) VO (EG) Nr. 44/2001 „Ansprüche aus einem Vertrag“ auf die Ausgleichsansprüche der Fluggastrechte-Verordnung anzuwenden ist, wenn das ausführende Flugunternehmen nicht Vertragspartner des Fluggastes ist. Wenn dies der Fall ist, soll klar gestellt werden, ob der Flughafen, an dem der Fluggast bei einem Kombiflug umsteigt, auch als Erfüllungsort angesehen werden kann.
Die Vorlagefrage an den EuGH ist äußerst interessant. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH erneut das europäische Recht verbraucherfreundlich auslegt.