Eine Baustelle am Strand stellt keinen Reisemangel dar, wenn der Reisende vor Reiseantritt vom Reiseveranstalter auf diese hingewiesen wurde und die Möglichkeit zur Umbuchung bestand.
Dies entschied jüngst das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 10.11.2016 (Az.: 159 C 9571/15). Ein Reisender hatte gegen seinen Reiseveranstalter geklagt, nachdem er am Urlaubsstrand eine Baustelle vorgefunden hatte.
Der Kläger hatte über ein Internetportal für sich, seine Tochter und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Abu Dhabi zum Preis von 3217 Euro gebucht. Die Buchungsbestätigung enthielt folgenden Hinweis:
„Bitte beachten Sie, dass bis zum 20.11.2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen.“
Der Kläger ließ sich davon nicht abschrecken und trat die Reise mit der Familie an. Vor Ort stellte er allerdings nach eigener Aussage fest, dass die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt war und von 9:00 Uhr morgens bis 22:00 Uhr abends in der Außenanlage des Hotels ein unerträglicher Lärmpegel herrschte, welcher sogar im eigenen Hotelzimmer deutlich wahrnehmbar war. Er war daraufhin der Ansicht, dass der Reiseveranstalter ihn nur unzureichend und stark verniedlichend auf die Strandsanierung hingewiesen hätte, und verklagte diesen auf Schadensersatz in Höhe von 1599,64 Euro (40% Reisepreisminderung und 300 Euro für vertane Urlaubsfreude).
Grundsätzlich ist ein Reisveranstalter gemäß § 651 c Abs. 1 BGB verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie eine Beschaffenheit aufweist, die der Reisende nach dem Vertrag oder für gewöhnlich erwarten kann. Kommt ein Reiseveranstalter dieser Pflicht nicht ausreichend nach, beispielsweise, weil die Reise von Lärmbelästigung geprägt ist oder andere Mängel aufweist, stehen dem Reisenden Entschädigungsansprüche zu. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Reisende ausreichend über die Mängel informiert worden ist, sodass er sich nicht im Nachhinein auf diese berufen kann. Ob dafür allerdings auch schon ein bloßer Hinweis auf Sanierungsarbeiten auf einer Buchungsbestätigung ausreicht, war in diesem Fall umstritten.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Reiseveranstalters und wies die Klage des Reisenden ab. Der Hinweis des Reiseveranstalters, dass es durch die Strandsanierung zu Lärm – und Sichtbelästigungen kommen kann, müsse von einem objektiven Durchschnittsreisenden so verstanden werden, dass auch mit dem Einsatz von schwerem Gerät gerechnet werden muss. Des Weiteren konnte der Kläger, wie vertraglich vereinbart, den hoteleigenen Strand nutzen. Darüber, wie groß die benutzbare Fläche des Strandes sein sollte, hätten sich die Parteien dagegen nicht geeinigt. Zudem würde ein Hinweis auf der Buchungsbestätigung, also bereits nach Vertragsschluss, aber noch vor Reiseantritt, auch noch in zeitlicher Hinsicht der Mitteilungspflicht des Veranstalters genügen. Für den Reisenden hätte immer noch die Möglichkeit der Umbuchung bestanden. Insgesamt wäre der beklagte Reiseveranstalter somit durch den Hinweis auf der Buchungsbestätigung seiner Mitteilungspflicht ausreichend nachgekommen. Ein Anspruch des Reisenden bestünde deswegen (ausnahmsweise) nicht.
An diesem Urteil ist für Reiseveranstalter sehr gut zu erkennen, wie wichtig die Einhaltung von Informationspflichten ist. Durch die richtige Kommunikation im Vorfeld, kann eine Haftung im Nachhinein vermieden werden. Auch Reisende können an diesem Urteil erkennen, dass Hinweise des Reiseveranstalters ernst zu nehmen sind. Falls auch Sie Fragen zu Ihren Hinweispflichten als Reiseveranstalter oder Probleme mit einer Urlaubsreise haben, stehen unsere Anwälte Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!