Das Amtsgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine Mutter, die ihren 16-jährigen Sohn mehrere Tage allein zu Hause gelassen hatte, für dessen Urheberrechtsverstöße im Internet haftet (Urt. v. 28.08.2014, Az. 2 C 512/14). Konkret ging es darum, dass der 16-jährige Sohn ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel über eine Tausch-Börse bezogen und gleichzeitig wieder zum Download angeboten hatte.
Das Gericht entschied, dass die Mutter als Störerin für die Urheberrechtsverletzungen hafte. Sie hätte den Internetzugang ihres Sohnes intensiver kontrollieren, überwachen und ggf. beschränken müssen. Sie haftet damit zumindest auf die sog. Abmahnkosten i.S.d. § 97 a Abs. 3 UrhG.
Damit scheint sich das Amtsgericht Stuttgart gegen den Bundesgerichtshof zu wenden, der im Januar 2014 entschieden hatte, dass eine Haftung für Familienmitglieder nicht in Betracht komme, wenn es nicht zuvor konkrete Anhaltspunkte für einen Urhberrechtsverstoß gegeben habe. Das gilt ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nur für volljährige Familienmitglieder (Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Das Amtsgericht Stuttgart stellt nun klar, dass für minderjährige Familienmitglieder ein anderer Maßstab gilt.