Das Landgericht Frankfurt am Main hat der britischen Fluggesellschaft Easyjet die Verwendung einer Klausel aus deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagt. Das Unternehmen hatte mit der Klausel versucht, seinen Passagieren bei Rücktritt von Flügen die Erstattung von Steuern und Gebühren zu verwehren. Das Gericht urteilte nun, dass eine solche Klausel die deutschen Verbraucher unangemessen benachteilige und daher unzulässig sei (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017, Az.: 2-24 O 8/17).
Initiative der Wettbewerbszentrale
Fluggesellschaften behelfen sich in ihren Verträgen mit Passagieren regelmäßig durch die Verwendung von sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in welchen sich die Unternehmen weitreichende Rechte vorbehalten. Die Passagiere haben auf diese Vertragsbedingungen bei der Buchung der Flüge keine Möglichkeit der Einflussnahme. Um diesem Ungleichgewicht bei der Vertragsgestaltung zu begegnen, müssen sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach deutschem Recht allerdings an einer sogenannten AGB-Kontrolle gemäß den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) messen lassen.
Kommt ein Gericht in einem Fall beispielsweise zu dem Ergebnis, dass eine Vertragsklausel innerhalb der AGB gegen eines der in § 308 und §309 BGB katalogmäßig aufgeführten Klauselverbote verstößt, darf es diese Klausel für diesen Fall für unwirksam erklären und außer Acht lassen. Darüber hinaus sind AGB insbesondere auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 307 Abs.1 S.1 BGB „den Vertragspartner […] unangemessen benachteiligen“.
Da es Verbraucher in Streitsituationen allerdings häufig nicht bis zu einem Prozess kommen lassen wollen, sieht das deutsche Recht vor, dass auch die Wettbewerbszentralen bereits vorab die Prüfung von bestimmten AGB bei Gericht beantragen können. In einem solchen Verfahren darf den Unternehmen dann unter Androhung von Ordnungsgeldern die weitere Verwendung einer unwirksamen Klausel untersagt werden.
Um einen solchen Fall handelte es sich auch vorliegend. Das Landgericht Frankfurt hatte auf Antrag der Wettbewerbszentrale über die Wirksamkeit einer AGB von Easyjet zu entscheiden.
Folgen von Flugstornierungen
Der Flug ist bereits gebucht und dann kommt doch noch etwas Unerwartetes dazwischen. In solch einer Situation befinden sich täglich zahllose Reisende in Deutschland. Wird der Flug daraufhin von dem Passagier storniert, muss allerdings keinesfalls auf das bereits gezahlte Geld verzichtet werden. Die Fluggesellschaften sind regelmäßig dazu verpflichtet, einen Großteil des bezahlten Betrages wieder an den Passagier zurück zu erstatten.
Bei der Buchung Flügen handelt es sich nämlich rechtlich gesehen um den Abschluss eines Flugbeförderungsvertrags als Unterfall eines Werkvertrages, welcher daher gemäß § 648 BGB jederzeit gekündigt werden kann. Danach behält die Fluggesellschaft zwar grundsätzlich den Anspruch auf Vergütung, allerdings nur abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten. Da die Fluggesellschaften die stornierten Flüge regelmäßig noch neu an andere Fluggäste verkaufen können oder zumindest verkaufen könnten und damit einen Großteil ihrer Aufwendungen ersparen, führt dies im Ergebnis häufig dazu, dass die Fluggesellschaften je nach Einzelfall zur Rückzahlung eines Großteils des bezahlten Flugpreises verpflichtet sind. So verurteilte beispielsweise das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 19.09.2016 eine Fluggesellschaft zur Rückerstattung von 95% des bezahlten Flugpreises (Az.: 142 C 222/16).
Landgericht kippt Easyjet-AGB
Solchen Rückzahlungsansprüchen versuchen die Fluggesellschaften regelmäßig durch die Verwendung von entsprechenden AGB zu entgehen. Die nun in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt beurteilte AGB-Klausel von Easyjet etwa lautete:
„Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von easyJet erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren“.
Diese Steuern und Gebühren, deren Erstattung Easyjet durch die Klausel ausschließen wollte, können im Einzelfall einen Großteil des zu bezahlenden Flugpreises ausmachen. Diese, für den Passagier regelmäßig im Buchungsbetrag enthaltenen Gebühren, fallen für die Fluggesellschaften in Wirklichkeit allerdings oft nur dann an, wenn der Passagier den Flug auch tatsächlich antritt. Durch die Klausel sollte die entsprechende Erstattung an den Passagier allerdings selbst dann ausgeschlossen werden, wenn die Gebühren „auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren“. Eine Erstattung sollte damit unabhängig vom tatsächlichen Antritt des Fluges durch den einzelnen Fluggast ausgeschlossen sein.
Diese Klausel benachteiligt die Verbraucher nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main unangemessen, weshalb es Easyjet nun die weitere Verwendung der Klausel untersagte. Die Entscheidung ist noch nichts rechtskräftig, kann also von Easyjet noch durch ein Rechtsmittel angegriffen werden.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass Passagiere gegenüber Fluggesellschaften keinesfalls auf ihre Rechte verzichten müssen. Wenn Sie Fragen zu diesem Fall oder allgemein zu Ihren Rechten bei Flugstornierungen,- ausfällen,- oder Verspätungen haben, beraten unsere auf das Reiserecht spezialisierten Anwälte Sie gerne jederzeit. Kontaktieren Sie uns!