Der BGH hat am 17.09.2015 entschieden, dass bei einer Weiterleitung der Hör- und Funksignale über eine Gemeinschaftsantenne einer Wohnungseigentümergemeinschaft kein Anspruch auf urheberrechtliche Vergütung besteht.
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hatte geklagt, weil eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten in ihrem Wohngebäude ein Kabelnetz betreibt, durch das in die einzelnen Wohnungen das Sendesignal weitergeleitet wird. Die GEMA trug vor, dass durch die Weiterleitungen die Urheberrechte der durch sie vertretenen Urheber verletzt werden und forderte deshalb eine urheberrechtliche Vergütung. Die GEMA ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte von Komponisten, Verlegern und anderen Künstlern der Musikbranche wahrnimmt.
Zunächst hatte die GEMA vor dem Landgericht München geklagt, wobei die Klage abgewiesen wurde (LG München, Urt. v. 20.02.2013, Az. 21 O 16054/12). Daraufhin ging sie in Berufung. Diese wurde vom Oberlandesgericht München ebenfalls abgewiesen (OLG München, Urt. v. 11.09.2014, Az. 6 U 2619/13). Im Rahmen der Revision hatte sich sodann der BGH mit dem Fall zu beschäftigen. Allerdings wies auch der BGH die Revision ab (BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. I ZR 228/14).
Der BGH führte dabei aus, dass das OLG München zurecht annahm, dass keine Verletzung der ausschließlichen Rechte der von der GEMA vertretenen Urheber an der Kabelweiterleitung i.S.d. § 15 Abs. 3 Urhebergesetz (UrhG) besteht. Nach § 15 Abs. 2 UrhG hat allein der Urheber das Recht an der öffentlichen Wiedergabe seiner Werke. § 15 Abs. 3 UrhG stellt klar, dass eine Wiedergabe dann öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dabei gehört jeder zur Öffentlichkeit, der weder mit demjenigen der das Werk verwertet oder mit Personen, denen das Werk zugänglich gemacht wird durch persönliche Beziehungen verbunden wird.
Bei der Auswertung des Begriffs der Öffentlichkeit ist zu beachten, dass dieser auf Richtlinien der europäischen Union (Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG) beruht und deshalb richtlinienkonform auszulegen und an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs anzupassen ist. Dabei setzt der Begriff der Öffentlichkeit voraus, dass die Kabelweiterleitung an einen unbestimmten Kreis von Personen gerichtet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Wiedergabe nur auf „besondere Personen“ begrenzt ist, d.h. wenn nur ein bestimmter, abgrenzbarer Personenkreis betroffen ist. Im vorliegenden Fall ist die Weiterleitung an einen besonderen Personenkreis zu bejahen, da die Bewohner der Wohnungseigentümergemeinschaft von anderen Personen klar abgegrenzt werden können. Die Signalweiterleitung wurde ausschließlich in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet was die Annahme, dass ein besonderer Personenkreis vorliegt, bestärkt.
Der BGH nahm weiterhin an, dass ein besonderer Personenkreis nicht auf eine bestimmte Anzahl von Personen festgelegt sei. Es kommt ausschließlich darauf an, dass die Eigenschaft der betroffenen Personen als Bewohner der Wohneigentümergemeinschaft diese von anderen Personen abgrenzt, auch wenn es sich um eine große Anzahl von Personen handelt.
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