Das Landgericht Berlin hat jüngst der bekannten Influencer- und Bloggerin Vreni Frost im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen. In anderen Worten: Die Influencerin darf zukünftig unter ihren Posts nicht mehr auf Seiten von Marken verlinken, ohne dies entsprechend als Werbung zu kennzeichnen. Sollte dieses Urteil Bestand haben, drohen ihr bei Verstößen hiergegen nun zukünftig Ordnungsgelder bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (LG Berlin, Urteil v. 24.05.2018 – Az.: 52 O 101/18).
Abmahnung vom Wettbewerbsverband
Die nun verurteilte Bloggerin Vreni Frost betreibt im Rahmen ihres Social-Media-Auftritts unter anderem einen Account auf der bekannten Plattform „Instagram“. Dieser Account hat mittlerweile über 50.000 „Follower“, also Personen, die sich regelmäßig die von dem Account veröffentlichten Inhalte ansehen. Personen, die einen Account mit einer solch großen Reichweite in sozialen Netzwerken betreiben, werden weithin als Influencer bezeichnet, also als Personen, die aufgrund ihrer starken Präsenz für Werbung und Vermarktung in Frage kommen.
Auf dem Instagram-Account veröffentlichte die Bloggerin in der Vergangenheit unter anderem Fotos, auf denen sie bestimmte Markenprodukte trug. Unter diese geposteten Fotos verlinkte sie dann mit einer @-Erwähnung die Instagram-Accounts der dazugehörigen Markenfirmen. Für die Follower war es somit unkompliziert möglich, direkt zu den Shops für die auf den Fotos getragenen Produkten zu gelangen.
Wegen dieser Posts erhielt die Bloggerin in der Folge eine Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb (WSV), welcher sie aufforderte, neben der Erstattung von Abmahngebühren, die weitere Veröffentlichung solcher Posts zu unterlassen. Da die Bloggerin dieser Mahnung nicht nachkam, stellte der Verband schließlich einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin.
Spannungsfeld zwischen persönlichen Vorlieben und Schleichwerbung
Der Wettbewerbsverband warf der Bloggerin vor, durch die aufgezeigten Posts Schleichwerbung für die darin abgebildeten Markenprodukte zu betreiben. Ein solches Vorgehen stelle getarnte Werbung dar und sei daher gem. § 5 a Abs. 6 des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig. Denn die Bloggerin erwecke den Eindruck, privat tätig zu sein, während es in Wirklichkeit um kommerzielle Werbung gehe. Dies müsse sie hinreichend deutlich machen, was bisher aber nicht geschehen sei. Die Bloggerin wehrte sich hiergegen mit der Behauptung, dass sie mit den Posts keine kommerziellen Zwecke verfolge, sondern lediglich ihre Fans darüber auf dem Laufenden halten wolle, wo sie sich aufhalte und was sie tue. Die Verlinkungen auf die jeweiligen Unternehmen würden nur erfolgen, um häufige Fragen ihrer Follower nach der Herkunft der abgebildeten Produkte vorzubeugen. Die Verlinkungen von Markennamen würden keine kennzeichnungspflichtigen Werbemaßnahmen darstellen, wenn sie hierfür keine Vergütung oder sonstige geldwerte Vorteile erhalte. Die gezeigten Produkte hatte die Bloggerin nachweislich selbst gekauft.
Instagram-Posts als Verstoß gegen UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll unzulässigen Geschäftspraktiken vorbeugen. Unter anderem können danach Wettbewerbsverbände und Konkurrenten Unterlassungsansprüche gegen unlautere geschäftliche Handlungen geltend machen. Unter anderem handelt gem. § 5 Abs. 6 UWG unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Vorliegend hatte das Gericht also zu entscheiden, ob die Instagram-Posts solche geschäftlichen Handlungen darstellen und zudem auch noch zu kommerziellen Zwecken vorgenommen worden waren.
LG Berlin verurteilt Bloggerin auf Unterlassung
Das Landgericht Berlin gab dem Antrag des Wettbewerbes statt und verurteilte die Bloggerin im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu, entsprechende Instagram-Posts ohne Kennzeichnung in Zukunft zu unterlassen. Denn die verfahrensgegenständlichen Instagram-Posts stellen nach Ansicht der Richter mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine zu kommerziellen Zwecken durchgeführte geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar.
Zwar ließe sich nicht feststellen, dass die Bloggerin als Gegenleistung für die Verlinkungen Entgelte oder konkrete Vorteile von den jeweiligen Markenunternehmen erhalten habe. Vielmehr hat die Bloggerin die Produkte nachweislich zuvor selbst gekauft. Dieser Umstand allein könne aber nicht dazu führen, im vorliegenden Fall eine geschäftliche Handlung zur Förderung fremden Wettbewerbs zu verneinen.
Denn die Art der Präsentation der Waren und der Verlinkung diene objektiv der Förderung des Absatzes der jeweiligen Unternehmen. Die Follower würden durch die Verlinkung auf den Instagram-Account der Unternehmen weitergeleitet und könnten dort nicht nur das gezeigte Produkt, sondern zahlreiche Waren aus dem gesamten Shop der jeweiligen Unternehmen betrachten. Dadurch helfe sie den Unternehmen, einem interessierten Publikum ihre Produkte zu präsentieren und ihre Waren zum Kauf anzubieten. Es handele sich mithin um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern solle.
Neben diesem objektiven Zusammenhang ging das Gericht darüber hinaus davon aus, dass die Bloggerin auch das nach dem UWG erforderliche Ziel verfolgte, die geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen, mithin zu kommerziellen Zwecken handelte.
Denn die Erklärung der Bloggerin, die Verlinkungen nur wegen eventuellen Nachfragen von Followern nach der Herkunft der Sachen auf ihren Fotos vorzunehmen, überzeugte die Richter nicht. Denn hierzu sei eine Verlinkung, noch dazu auf den gesamten Shop der Unternehmen, nicht erforderlich. Vielmehr hätte vermutlich ein einfacher Hinweis genügt.
Zudem hatte die Bloggerin selbst eingeräumt, konkrete wirtschaftliche Vorteile durch die Anbahnung von Verkaufsabschlüssen von den jeweiligen Unternehmen zu erhalten. Zudem handele es sich bei einer Person, die einen Account mit über 50.000 Followern unterhält, eine Projektmanagerin beschäftigt und ihre Geschäftsanschrift in den Räumen einer Werbeagentur unterhält, mitnichten um eine Privatperson.
Da die Bloggerin diesen kommerziellen Zweck allerdings nicht bzw. nicht ausreichend kenntlich gemacht habe, sei der Antrag des Wettbewerbsverbands folglich begründet. Die Richter erließen daher die beantragte einstweilige Verfügung zu Lasten der Bloggerin.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie schwierig die Abgrenzung zwischen zulässigen privaten Posts und unzulässiger Schleichwerbung sein kann. Ob diese Entscheidung im Ergebnis richtig ist, bleibt dahin gestellt. Nichtsdestotrotz sollten Influencer ab einer gewissen Reichweite (50.000+ Follower) diese Entscheidung in Zukunft beachten, um potenzielle Abmahnungen zu vermeiden.
Wurden Sie bereits ebenfalls abgemahnt, prüfen unsere Anwälte gerne die Rechtmäßigkeit Ihrer Abmahnung im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung. Kontaktieren Sie uns!