Die Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domain-Namens kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen Priorität zu, wenn eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung tatsächlich im Auftrag oder mit Genehmigung des Namensträgers erfolgt ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. März 2016 (Az.: I ZR 185/14).

Geklagt hatte die gleichnamige Inhaberin der Seiten „gritlehmann.de“ und „gritlehmann.com“, weil sie sich durch den Inhaber der Seite „grit-lehmann.de“ in ihren Namensrechten verletzt sah. Ein dahingehender Dispute-Eintrag bei der DENIC (Deutsches Network Information Center) war zunächst erfolglos geblieben. Der Beklagte hatte eingewandt, dass er die Seite treuhänderisch und im Auftrag für seine ehemalige Lebensgefährtin registriert habe, welche mit bürgerlichem Namen ebenfalls „Grit Lehmann“ heiße. Der einzige Inhalt der fraglichen Homepage war der Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“.

Nach deutschem Recht bestimmt § 12 BGB über das Namensrecht grundsätzlich: „[…] wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen“. Eine solche Beeinträchtigung kann sich bereits aus der Registrierung eines Internet-Domain-Namens ergeben.

Problematisch war in diesem Fall allerdings, dass sich sowohl die Klägerin als auch der Beklagte auf den gleichen Bürgerlichen Namen beriefen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 17. Mai 2001 (Az.: I ZR 216/99) entschieden, dass wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Domain grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gelte. In anderen Worten: Der frühe Vogel fängt den Wurm.

Danach hätte in diesem Fall der Beklagte, welcher die Domain „grit-lehmann.de“ registriert hatte, auch das Recht gehabt, diese weiterhin zu benutzen. Dem stand allerdings möglicherweise entgegen, dass der Beklagte selbst nicht „Grit Lehmann“ hieß, sondern lediglich im Auftrag seiner ehemaligen Lebensgefährtin gehandelt hatte.

Der Bundesgerichtshof entschied sich zu Gunsten der Klägerin gegen ein Namensrecht des Beklagten. Zwar habe der Beklagte die Seite im Auftrag seiner ehemaligen Lebensgefährtin registriert, welcher ein solches Namensrecht unstreitig zustand. Dies würde allerdings nur dann die Prioritätswirkung der Registrierung gegenüber Gleichnamigen entfalten, wenn für diese eine einfache und zuverlässige Möglichkeit bestünde, zu überprüfen, ob die Adresse tatsächlich von einem anderen Gleichnamigen genutzt werde. Im vorliegenden Fall reiche dafür der Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ nicht aus. Folglich habe die Klägerin sich die Domain bereits durch den Dispute-Eintrag sichern können. Dass sie bereits Inhaberin zweier ähnlich lautender Domains war, spiele für die Bewertung des Falles dagegen keine Rolle.

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