Sogenannte Adblocker-Programme verstoßen nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- oder Urheberrecht. Dies entschied das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 17.08.2017. Allerdings wurde noch eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Programm zum Blockieren von Internetinhalten
Das OLG München hatte sich mit der Zulässigkeit eines solchen Computerprogramms zu beschäftigen, nachdem die Betreiberin einer Internetseite mit journalistischen Inhalten gegen den Vertreiber des Programms unter anderem auf Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geklagt hatte. Bei dem streitgegenständlichen Programm handelt es sich um eine für den Nutzer kostenfreie Open-Source-Software, die der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite dient. Beim Aufrufen einer Website blockiert das Programm somit das Anzeigen von Werbung. Welche Inhalte genau blockiert werden sollen, kann von den Nutzern selbst vorab eingestellt werden. Allerdings werden den Nutzern standardmäßig bestimmte Filterlisten (sog. „Blacklists“) vorgeschlagen. Demgegenüber steht bestimmte, von dem Programm als nicht störend eingestufte Werbung standardmäßig auf sog. „Whitelists“ und wird folglich nicht blockiert. Jeder Webseitenbetreiber hat die Möglichkeit, am „Whitelisting“ des beklagten Vertreibers teilzunehmen und somit seine Website von der Filterung durch das Programm zu befreien. Von Betreibern größerer Webseiten verlangte der Beklagte dafür allerdings eine Lizenzzahlung.
Klägerin fürchtet massiven Eingriff in ihr Geschäftsmodell
Die Klägerin in dem Verfahren ist die Betreiberin einer kostenfreien Internetseite mit journalistischen Inhalten, welche sich vollständig durch das Schalten von Werbung auf der Website finanziert. Sie machte geltend, dass das Blockieren der Werbung auf ihrer Website für sie zu massiven Umsatzeinbußen führe. Das Programm würde sie gezielt behindern und somit in unlauterer Weise unter Druck setzen, mit dem beklagten Vertreiber eine kostenpflichtige Freischaltung ihrer Website zu vereinbaren.
Oberlandesgericht weist Klage ab
Nachdem bereits das Landgericht die Klage in der ersten Instanz abgewiesen hatte, hat nun auch das Oberlandesgericht München die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Richter sahen in dem Programm keine gezielte Behinderung der klagenden Webseitenbetreiberin. Das Geschäftsmodell sei auch nicht als aggressive Werbung zu qualifizieren. Darüber hinaus scheide ein kartellrechtliches Verbot aus, da der beklagte Vertreiber keine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung innehabe. Das Programm sei somit insgesamt rechtmäßig. Aufgrund einer in Bezug auf die wettbewerbsrechtlichen Aspekte abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln wurde allerdings eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.