EuGH – Schlussanträge des Generalanwalts v. 07.04.2016 – C-160/15
Der Europäische Gerichtshof befasst sich derzeit mit der Frage, ob die Verlinkung auf urheberrechtswidrig eingestellte Fotos im Internet einen eigenen Urheberrechtsverstoß darstellt.
Fotos des holländischen Models Brit Dekker sollten – natürlich exklusiv – in der Zeitschrift Playboy erscheinen. Noch vor der Veröffentlichung im Playboy wurden die Bilder aber auf einer australischen Website eingestellt. Zu dieser öffentlichen Wiedergabe hatte der Playboy seine Zustimmung selbstverständlich nicht erteilt; ein klarer Urheberrechtsverstoß.
Ein Dritter hatte nun auf seiner eigenen Website einen Link zu der rechtsverletzenden australischen Website gesetzt. Es bisher nicht geklärt, ob ein solcher Hyperlink auf urheberrechtswidrig veröffentlichte Fotos eine eigene Rechtsverletzung darstellt. Der Generalanwalt des EuGH hat sich nun in seinen Schlussanträgen dafür ausgesprochen, dass jedenfalls dann keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn die verlinkte Seite frei zugänglich ist, was den überragenden Teil solche Fälle betreffen dürfte. Nur wenn durch das Setzen des Links zugangsbeschränkende Maßnahmen (z.B. besonderes Registrierungserfordernis) umgangen werden, kann der Link als Urheberrechtsverletzung angesehen werden. Es bleibt zwar abzuwarten, wie der EuGH sich nun entscheidet. Wahrscheinlich wird der EuGH aber den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen.
Bereits geklärt ist übrigens der Fall, in dem eine Verlinkung auf eine frei zugängliche Internetseite mit urheberrechtlich geschützten Werken erfolgte (EuGH, Urteil vom 13.02. 2014 – C-466/12; Nils Svensson/Retriever Sverige). Ein solcher Link stellt keine öffentliche Wiedergabe dar und kann somit keine Urheberrechtsverletzung bedeuten. Das gilt selbst dann, wenn der frei zugängliche Inhalt auf der eigenen Website eingebettet wird.