Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden (LAG Düsseldorf Urt. v. 16.09.2015, Az. 12 Sa 630/15), dass kostenpflichtige Anrufe bei einer Hotline eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers darstellen. Jedoch sei dies nicht als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichend.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: eine Frau, die als Bürokauffrau in einem Kleinbetrieb beschäftigt war, rief in ihren Pausen mehrfach bei einer kostenpflichtigen Hotline an, um an einem Radiogewinnspiel teilzunehmen. Den Arbeitnehmern war es gestattet private Telefonanrufe auf Rechnung des Unternehmens zu tätigen. Eine Regelung bezüglich der kostenpflichtigen Anrufe auf Sonderrufnummern gab es nicht. Insgesamt handelte es sich um 37 Telefoneinheiten, wobei jeder Anruf 0,50 Cent kostete. Der Gesamtbetrag, der hierfür zu zahlen war, belief sich auf 18,50 €. Dem Geschäftsführer war dieser Betrag aufgefallen, womit er auch die Mitarbeiterin konfrontierte. Einen Morgen danach gestand sie die Anrufe getätigt zu haben und bot an, die Rechnung zu übernehmen. Allerdings wurde stattdessen eine fristlose Kündigung mit hilfsweiser fristgerechter Kündigung ausgesprochen.
Aus diesem Grund erhob die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage, um gegen die fristlose Kündigung vorzugehen. Zunächst hatte das Amtsgericht Wesel für diesen Fall die fristlose Kündigung als unzulässig erklärt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat diese Entscheidung bestätigt. Zwar sei das Anrufen bei kostenpflichtigen Hotlines als Pflichtverletzung anzusehen. Jedoch rechtfertige diese Pflichtverletzung keine fristlose Kündigung der Klägerin. Es seien mehrere Umstände zu beachten, die den Verschuldensgrad schmälern würden. Zum einen gab es keine klare Anordnungen darüber, welche privaten Anrufe getätigt werden durften und welche nicht. Es sei somit für die Klägerin nicht ganz offensichtlich gewesen, dass sie eine Pflichtverletzung beging. Weiterhin wurden alle Anrufe in der Pausenzeit getätigt, so dass der Arbeitgeber keine Nachteile wegen verfälschter Arbeitszeitberechnung zu tragen hatte. Aus diesen Gründen lagen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung in diesem Fall nicht vor.
Trotz der Unzulässigkeit der fristlosen Kündigung, die durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestätigt wurde, wurde die Klägerin entlassen. Der Grund hierfür lag darin, dass sie in ihrer Klage lediglich die fristlose Kündigung angegriffen hatte, nicht aber die hilfsweise ausgesprochene Kündigung. Somit verlor die Klägerin ihren Arbeitsplatz durch eine ordentliche Kündigung.
Gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist die Beachtung von Fristen unerlässlich. Wie dieser Fall zeigt, ist es wichtig, sich gegen jede Kündigung zur Wehr zu setzen. Anderenfalls besteht die Gefahr der sog. Präklusion.
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