FEES

Vorbemerkung

Wir werden ausschließlich in Rechtsgebieten tätig, in denen wir Ihnen aufgrund unserer Expertise eine erstklassige Beratung anbieten können. Und natürlich bringen wir diese Erfahrung und unsere volle Energie in jedes einzelne Mandat ein, um das für Sie beste Ergebnis zu erzielen. Diese Leistung hat ihren Preis, den wir Ihnen hier näher darstellen wollen.

Zeitpunkt

Wir erwarten, im Gleichlauf mit unserer Leistung vergütet zu werden. Das bedeutet, dass wir Rechnungen zeitnah zu unserer Leistung erstellen und Rechnungsbeträge zeitnah fällig werden. Unter Umständen kann auch eine vorschüssige Vergütung vereinbart werden.

Transparenz und Kostenkontrolle

Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, unsere Mandanten über Kosten aufzuklären, bevor diese entstehen. Wir erläutern Ihnen daher in jedem Fall, welche Kosten auf Sie zukommen werden und holen stets Ihre Zustimmung zu kostenauslösenden Maßnahmen ein. So haben Sie die volle Kontrolle und sind vor einer Überraschung geschützt.

Kostenertragung durch den Gegner?

Oft erreicht uns die Frage, ob die anfallenden Anwaltskosten durch den Gegner getragen werden und wieso wir überhaupt eine Rechnung an unsere Mandanten erstellen.

Tatsächlich kann es sein, dass die Kosten der Rechtsverfolgung im Umfang der gesetzlich festgelegten Gebühren vom Anspruchs- oder Klagegegner übernommen werden. Es gibt daher durchaus Fälle, in denen die unseren Mandanten entstandenen Kosten vollständig und zuzüglich Zinsen von der Gegenseite bezahlt werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Kostenerstattung möglich ist, sind jedoch vielfältig und nicht in jedem Fall erfüllt. Wir werden Sie selbstverständlich im Rahmen des Erstkontakts oder der Erstberatung darüber informieren, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen oder herbeigeführt werden können.

Selbst wenn jedoch die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung durch den Gegner gegeben sind, bedeutet das nicht, dass Sie die Anwaltsleistung kostenfrei beanspruchen können. Da die Kostenerstattung durch den Gegner immer erst am Ende eines – möglicherweise langwierigen – Verfahrens greift, werden wir Ihnen die vereinbarungsgemäß fällig werdenden Kosten dennoch in Rechnung stellen. Sie gehen also in jedem Fall in Vorleistung. Im Falle der Kostenerstattung durch den Gegner werden Sie von den verauslagten Kosten freigestellt und kommen in der Regel in den Genuss einer Verzinsung.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden Sie in der Regel von den gesetzlich festgelegten Gebühren freigestellt. Wir klären gerne für Sie, ob Ihr Versicherungsvertrag die Rechtsverfolgungskosten abdeckt oder nicht. Dieser Aufwand ist für Sie kostenlos, wenn die Anfrage positiv beschieden wird. Anderenfalls erlauben wir uns in komplexen Sachverhalten eine 0,3-fache Gebühr nach dem RVG (siehe hierzu unten 3) für die Deckungsanfrage in Rechnung zu stellen. Selbstverständlich weisen wir Sie hierauf vorab hin. Bitte beachten Sie, dass viele Versicherungsverträge einen individuellen Selbstbehalt vorsehen. Wenn Sie z.B. einen Selbstbehalt von 150,00 € vereinbart haben, übernimmt die Versicherung nur diejenigen Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen. Die auf den Selbstbehalt entfallende Summe müssen Sie daher selbst tragen.

Konkrete Kosten

  • Kostenloser Erstkontakt
    Der telefonische oder per E-Mail erfolgende Erstkontakt ist kostenlos – sei es bei einem Gespräch mit unseren Mitarbeitern im Sekretariat, sei es beim telefonischen oder elektronischen Austausch mit einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei. Im Rahmen des Erstkontakts können Sie uns einen Sachverhalt knapp schildern und wir geben Ihnen Auskunft darüber, ob wir die Angelegenheit übernehmen können und welche Kosten auf Sie zukommen werden. In Einzelfällen und einfach gelagerten Sachverhalten können wir ggf. auch schon eine erste Handlungsempfehlung, mitunter vielleicht sogar eine Erfolgsprognose abgeben. Eine eingehende Behandlung eines Sachverhalts kann im Rahmen des Erstkontakts jedoch nicht bzw. nicht kostenfrei erfolgen. Sollten Sie schon im Rahmen des ersten Kontakts eine eingehende Prüfung der Angelegenheit durch uns wünschen, behandeln wir dies als Erstberatung (siehe sogleich unter 2).

 

  • Erstberatung (telefonisch, elektronisch oder vor Ort)
    Die Erstberatung umfasst eine eingehende Schilderung Ihres Anliegens durch Sie, sowie die intensive Prüfung des Sachverhalts durch uns, nebst anschließender Handlungsempfehlung und Erfolgsprognose. Wenn Sie uns im Rahmen der Erstberatung mit weiteren Schritten beauftragen – z.B. mit der Erstellung eines vorprozessualen Schreibens oder mit der Erhebung einer Klage –, bleibt die Erstberatung kostenfrei. Anderenfalls berechnen wir für die Erstberatung pauschal 190,00 € netto (226,10 € brutto) gegenüber Verbrauchern und 225,00 € netto (267,75 € brutto) gegenüber Unternehmen.

 

  • Abrechnung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
    Bei Mandaten, deren Abrechnung nach dem RVG erfolgt, beziehen wir uns auf die gesetzlichen Gebührentabellen, d.h. insbesondere auf das Vergütungsverzeichnis, das dem RVG als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 beigefügt ist. Einen Überblick erhalten Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de. Wenn Sie selbst errechnen wollen, welche Kosten auf Sie zukommen könnten, empfehlen wir einen Online-Prozesskostenrechner, z.B. folgenden: http://www.der-prozesskostenrechner.de. Bitte beachten Sie, dass Sie eine konkrete Prognose der Kosten bei Benutzung eines Online-Rechners nur erzielen werden, wenn Sie den Gegenstandswert Ihrer Angelegenheit kennen und zudem wissen, welche kostenauslösenden Schritte in Ihrem Fall angezeigt sind. Andernfalls eignet sich eine eigene Recherche allenfalls dazu, ein grobes Kostenmaximum zu errechnen. Eine realistische Kostenprognose kann unserer Meinung nach nur durch einen Rechtsanwalt erstellt werden. Eine Abrechnung nach dem RVG bietet sich bei einfach gelagerten und solchen Fällen an, die einen absehbaren Arbeitsaufwand verursachen. Darunter können auch Angelegenheiten Fallen, die ein planbares Gerichtsverfahren voraussetzen.

 

  • Abrechnung nach Honorarvereinbarung
    Angelegenheiten, die für eine Abrechnung nach dem RVG nicht geeignet sind, rechnen wir auf Basis einer Honorarvereinbarung ab. Für die Arbeitsstunde eines Rechtsanwalts berechnen wir 225,00 € bis 300,00 €netto (267,75 € bis 357,00 € brutto). Um volle Transparenz zu schaffen, rechnen wir minutengenau mithilfe unseres elektronischen Zeiterfassungsprogramms advotime ab. Mit Ihrer Rechnung erhalten Sie eine detaillierte Auflistung der rechtsanwaltlichen Tätigkeiten nebst Zeitangaben. Auf Wunsch können wir gerne im Vorfeld Limits oder Zeitkonten vereinbaren, bei deren Erreichen Sie automatisch informiert werden. Denkbar ist auch, dass für wiederkehrende Tätigkeiten oder Einzelprojekte ein Pauschalhonorar vereinbart wird. Bitte beachten Sie, dass die Kostenerstattung durch den Gegner oder die Kostentragung durch die Rechtsschutzversicherung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG gedeckelt sind. Sollte die Honorarvereinbarung also die gesetzlichen Gebühren übersteigen, tragen Sie die Kosten in Höhe der Differenz selbst. Eine Abrechnung nach Honorarvereinbarung favorisieren wir in außergerichtlichen Tätigkeiten, z.B. bei der Prüfung oder Erstellung von Vertragswerken oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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