Messerecht

Teilnahme an der Messe

In Deutschland stattfindende Messen und Ausstellungen unterliegen der Gewerbeordnung (vgl. §§ 64 ff. GewO). Hieraus resultiert für den interessierten Aussteller ein Teilnahmeanspruch gem. § 70 GewO. Der Aussteller kann unter den in §§ 70 ff. GewO geregelten Voraussetzungen also beanspruchen, dass ihm der Zugang zur Messe gewährt wird. Dies gilt freilich nur vorbehaltlich einiger Ausnahmen und Vorbehalte (siehe § 70 Abs. 2, 3 und § 70 a GewO). So kann es sachlich gerechtfertigt sein, einen Interessenten die Teilnahme zu versagen, weil sein Angebot nicht zum Veranstaltungstyp passt oder unattraktiv ist. Auch Platzmangel kann ein Ausschließungsgrund sein. Sollten Sie Probleme bei der Teilnahme an einer Messe oder Ausstellung haben, setzen wir Ihren Teilnahmeanspruch gerne durch.

Teilnahmevertrag zwischen Veranstalter und Aussteller

Als Aussteller schließen Sie mit dem Messeveranstalter einen Teilnahmevertrag. Sie erwarten vom Veranstalter, die zeit- und raumgleiche Zusammenführung mit dem Messepublikum – ihren zukünftigen Kunden. Der Teilnahmevertrag umfasst regelmäßig verschiedene, vom Veranstalter zu erbringende Leistungen. Der Trend geht zu Full Service-Lösungen. Diese sind für Sie als Aussteller komfortabel und attraktiv, bergen jedoch auch rechtliche Probleme:

  • Standbestätigung: Mit dem Vertragsschluss durch den Messeveranstalter wird Ihnen ein Stand zugewiesen und die Standfläche abgesteckt – Sind Sie hiermit unzufrieden? Wir setzen Ihre Vorstellungen durch. Notfalls unterstützen wir Sie beim Rücktritt oder Widerruf Ihrer Messeanmeldung.

Hinweis

Achten Sie unbedingt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Dort ist regelmäßig vereinbart, dass auch andere Standplätze zugewiesen werden können, als von Ihnen gewünscht. Ein Vertrag kann trotzdem zustande kommen. Nur wenn der Aussteller der Zuweisung des Standplatzes innerhalb einer bestimmten Frist (schriftlich) widerspricht, kommt kein Vertrag zustande. Widersprechen Sie im Zweifel zeitnah und formgerecht. Sind Sie sich bzgl. der Vorgehensweise oder der Rechtslage unsicher? Fragen Sie uns.

  • Sicherung der Branchenpräsenz: Nach der maßgeblichen Regelung des § 64 GewO zeichnet sich eine Messe dadurch aus, dass sie einer „Vielzahl von Ausstellern“ die Möglichkeit gibt, ihre Angebot zu präsentieren. Dem Veranstalter muss es also gelingen, so viele Aussteller einer Branche auf der Messe zu versammeln, dass die jeweilige Branche angemessen repräsentiert ist. Eine Messe, der es nicht gelingt, die Branche umfassend abzubilden, dürfte von minderer Qualität sein. Für Sie als Aussteller bedeutet das: Nur wenn die Branchenpräsenz gesichert ist, sind Sie an ihre Anmeldung und damit an den Teilnehmervertrag gebunden.
  • Überlange Annahmefrist: Naturgemäß liegt zwischen Ihrer Messeanmeldung und der endgültigen Standbestätigung ein relativer langer Zeitraum – manchmal beträgt er sogar mehrere Monate. Die meisten Veranstalter erbeten sich derartige Zeiträume für die Versendung der Standbestätigung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nichtsdestotrotz müssen Sie keine überlangen Annahmefristen dulden. Wir beraten Sie gerne zur Frage, welcher Zeitraum angemessen ist und wann Sie eine endgültige Entscheidung des Veranstalters erzwingen können.

Hinweis

Wollen Sie schnell Klarheit haben, ob Sie an der Messe teilnehmen können bzw. welcher Standplatz Ihnen zugewiesen wird? Befristen Sie ihren Antrag nach Maßgabe des § 148 BGB. Wie das rechtssicher funktioniert, besprechen wir gerne im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit Ihnen.

  • Vorleistungsklauseln: Üblicherweise wird der Preis für die Messebeteiligung bereits im Vorfeld der Messe von den Ausstellern verlangt. Hierfür sorgen die Veranstalter mit den Vorleistungsklauseln, die sich im Teilnahmevertrag bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden. Mag auch die Vorleistungspflicht des Ausstellers überwiegend gerechtfertigt sein, sind der Handhabung auch hier Grenzen gezogen. Wehren Sie sich gegen Klauseln, die Ihre berechtigten Interessen verletzen.
  • Vorauszahlungspauschale für Nebenleistungen: Nebenleistungen wie die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser werden regelmäßig nicht von den lokalen Anbietern, sondern vom Messeveranstalter selbst bereitgestellt. Dieser lässt sich seine Leistung jedoch meistens teuer bezahlten. Eine Kilowattstunde Strom, die üblicherweise ein paar Cent kostet, wird auf einer Messe gerne mit 2,50 Euro oder mehr veranschlagt. Achten Sie diesbezüglich auf eine angemessene Vorauszahlungspauschale, die nicht sittenwidrig ist.

Kündigung des Teilnahmevertrages durch den Aussteller

Mitunter sind Aussteller gezwungen, ihre erfolgte Anmeldung zur Messe zu kündigen. Hierfür existieren in den Teilnahmeverträgen regelmäßig Klauseln, die eine Kündigung zwar ermöglichen, gleichzeitig aber pauschalierten Schadensersatz vom Aussteller verlangen.

Beispiel: Kündigung zwei Wochen vor Messebeginn = 50 % des Rechnungsbetrages (Quelle: AGB der Briefmarken-Messe in Berlin 2015, abzurufen unter www.briefmarken-messe-berlin.de/pdf/agb.pdf)

Nicht jede derartige Klausel ist wirksam. Sollte sie unwirksam sein, kann der Veranstalter nur dann Schadensersatz verlangen, wenn er den freigewordenen Messeplatz nicht anderweitig vergeben kann. Es kommt auf seine Vertriebsbemühungen an. Den Nachweis wird der Veranstalter nur selten führen können. Mit uns wird es Ihnen gelingen, den zu zahlenden Schadensersatz gering zu halten.

Hotelunterbringung (Reiserecht)

Als Aussteller buchen Sie frühzeitig ausreichende Zimmerkontingente für die eigene Delegation – manchmal für Jahre im Voraus. Weil Sie stets eine große Anzahl an Hotelzimmern benötigen, buchen Sie über speziell auf Geschäftskunden ausgerichtete Vermittler. Diese kaufen auf eigene Rechnung große Zimmerkontingente bei den ansässigen Hotels ein und geben diese an die Aussteller weiter. Oft kommt es hierbei zu Überbuchungen und kurz vor Reiseantritt erfahren Sie, dass ihre Zimmer nicht mehr zur Verfügung stehen. Ohne messenahe Unterbringung ist der Auftritt auf der Messe gefährdet. Ihnen ist nur geholfen, wenn Sie kurzfristig Ihr Recht aus der Buchung mit dem Reisevermittler durchsetzen können. Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche können Sie auf die Fachkunde der Reiserrechtsspezialisten unserer Kanzlei zurückgreifen. Von der kostenschonenden außergerichtlichen Vertretung gegenüber dem Reisevermittler bis hin zur schnellen Durchsetzung Ihrer Rechte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren stehen wir Ihnen zur Seite. Sollten Sie gezwungen worden sein, teure Ersatzzimmer in anderweitigen Hotels zu buchen, stehen Ihnen Schadensersatzansprüche zu. Gerade weil Hotelzimmerpreise kurz vor einer anstehenden Messe oftmals in die Höhe schnellen, kommen häufig hohe Differenzbeträge zu zustande – diese können Sie ersetzt verlangen kann. Die Anmeldung und Durchsetzung dieser Schadensersatzforderungen gehören selbstverständlich zu unserem Leistungsspektrum.

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