Mängel des Messestandes
Zwar kann der Veranstalter Ihnen keinen wirtschaftlichen Absatzerfolg garantieren, er muss Ihnen jedoch die notwendige Basis hierfür bereitstellen. Demgemäß muss der vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Messestand mangelfrei sein. Die zugewiesene Standfläche muss der vertraglichen Standbestätigung entsprechen; die Standfläche muss die korrekte Quadratmeterzahl aufweisen und die vertraglichen Nebenleistungen (Strom, Gas, Wasser, Catering etc.) müssen gewährleistet sein.
Sollte Ihr Messestand vom vertraglich geschuldeten Standard abweichen, stehen Ihnen Gewährleistungsrechte zu (insb. §§ 536 ff. BGB). Sie können die Beseitigung der Mängel verlangen und – sofern die Beseitigung nicht erfolgt – einen Teil des gezahlten Preises oder den Gesamtpreis zurückverlangen. Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Lassen Sie sich von unseren Experten bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen.
Messequalität
Die Messe muss eine bestimmte Qualität erreichen, um den von Ihnen zu beanspruchenden Preis für die Teilnahme zu rechtfertigen. Wie schon oben {Link zu A. (2)} beschrieben, muss der Veranstalter eine Branchenpräsenz erreichen, die dem Messebegriff des § 64 GewO gerecht wird.
Das Amtsgericht Montabaur (Urteil vom 28.12.2007 – 5 C 196/07) hat entschieden, dass es eine Minderung der Messqualität darstellt, wenn einige Aussteller Ihre Messestände bereits vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung abbauen. In solchen Fällen muss der Veranstalter dafür sorgen, dass eine durchgängige Branchenpräsenz gewährleistet ist. Andernfalls können andere Aussteller eine Minderung des gezahlten Preises vornehmen.
Bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen unterstützt Sie unser Inkasso-Team.
Haftung bei Sachschäden
Immer wieder kommt es vor, dass der Messestand, Exponate oder gar die Mitarbeiter des Messeteams Schaden nehmen. Solche Schadensereignisse können auch in der Sphäre des Veranstalters wurzeln, der z.B. keine ausreichende Wartung der Messehalle vorgenommen hat.
In aller Regel ist die Haftung des Veranstalters im Teilnahmevertrag bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingung auf das gesetzliche Mindestmaß reduziert, so dass insbesondere eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Nicht jeder Haftungsausschluss greift jedoch durch. Das deutsche Recht stellt strenge Anforderungen an eine wirksame Freizeichnung von der Haftung.
Haben ihre Produkte, Exponate oder Wertgegenstände Schaden genommen? Lassen Sie sich im Hinblick auf die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs beraten.
Hinweis
Als Kompensation des umfangreichen Haftungsausschlusses des Veranstalters, empfiehlt und fördert dieser den Abschluss einer Sachversicherung für die Dauer der Messe. Je nach Art der Versicherung deckt diese auch Vorkommnisse beim Aufbau und sogar beim Abladen des Messeguts ab. Womöglich ist es daher sinnvoller, Sachschäden gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Bei der Wahl des korrekten Anspruchsgegners stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite.
Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Messedienstleister
Standbau und Design
Zum adäquaten Auftritt auf der Messe gehört selbstverständlich ein anschaulicher Messestand. Wählen Sie ein „Rund-um-Sorglos-Paket“ des Veranstalters, rechnet der Aufbau des Messestandes zu dessen Pflichten {Link zu B. I. (1)}. Verzichten Sie hingegen auf einen derartigen Service, werden Sie wahrscheinlich einen professionellen Messebauer vor Ort mit der Errichtung ihres Standes beauftragen. Ihre Rechtsbeziehung richtet sich dann vornehmlich nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Der Werkunternehmer, also der Standbauer, schuldet Ihnen den vertragsgerechten Aufbau des Standes auf seine Gefahr. Wird der Aufbauvorgang gestört oder fehlt Material, das zum Aufbau benötigt wird, ist dies das Risiko des Standbauers.
Probleme mit dem Messestand? Wir prüfen Ihre Ansprüche.
Hinweis
Achten Sie als Aussteller darauf, dass sowohl das verfolgte Ziel, als auch die hierfür zu zahlende Vergütung klar definiert sind. Unabdingbar ist in jedem Fall eine rechtliche Absicherung für Haftungsfälle.
Hostessen und externe Mitarbeiter des Messestandes
Unverzichtbar für einen gelungenen Messeauftritt ist für viele Aussteller der Einsatz von Messehostessen. Daneben benötigen Sie vielleicht lokale Kräfte, die Ihre Messedelegation unterstützen.
Sie können sich hierbei spezieller Agenturen bedienen oder eigene Verträge mit kurzzeitig einzusetzenden Arbeitskräften schließen. Im letzten Fall schließen Sie einen Dienst-, vielleicht sogar ein Arbeitsvertrag (§§ 611 ff. BGB). Auch bei Abschluss solcher Arbeitsverträge sollten vorab klare Regelungen für mögliche Konfliktfälle geschaffen werden. Eine Arbeitskraft, die während der Messe krank ist und nachher wieder gesund wird, belastet nur Ihr Budget. Im umgekehrten Fall sollten Sie auch nicht dazu verpflichtet sein, alle verfügbaren Arbeitskräfte abzurufen, sofern ein wirkungsvoller Messeauftritt auch mit einem kleineren Team erzielt werden kann.
Hinweis
Lassen Sie sich umfassend von Spezialisten beraten – insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des deutschen Arbeitsvertragsrechts. Loten Sie alle Möglichkeiten aus und vermeiden Sie sog. Scheinselbständigkeiten, die mit der Nachzahlung hoher Arbeitgeberabgaben an Sozialversicherungsträger verbunden sind.
Logistik
Eine logistische Herausforderung liegt in der Aufgabe, alle für die Messe erforderlichen Waren, Güter und Exponate rechtzeitig und unversehrt zum Messegelände zu befördern. Diesbezüglich werden Sie womöglich wiederum die Leistung eines Messe-Profis einkaufen, der sich entsprechend spezialisiert hat (z.B. die als Messespediteur fungierende Firma DHL-TFE, DHL trade fair and events mit Sitz in Köln). Mit dem Messespediteur schließen Sie einen Frachtvertrag ab, der den §§ 407, 425 ff. HGB unterfällt.
Sollten Sie diesbezüglichen Beratungsbedarf haben, sind unsere Vertragsrechts-Experten gerne zur Stelle.
Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Messebesucher
Die wahrscheinlich wichtigste Beziehung entwickeln Sie zum Messebesucher – er ist Ihr Kunde oder soll es werden. Dementsprechend ist auf die zwischen Ihnen bestehende Rechtsbeziehung besonderes Augenmerk zu legen.
Vertrieb auf der Messe
Auf der Messen wollen Sie ein neues oder ein weiterentwickeltes Produkt präsentieren und verkaufen.
Kommt es zu einem Deal, schließen Sie einen klassischen Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), der – je nach Eigenart des Produktes – mit weiteren Vertragstypen kombiniert wird. Wenn Ihr Produkt in einer Dienst- oder Werkleistung besteht, kommt dagegen Dienst- oder Werkvertragsrecht in Betracht.
Für inländische, wie für ausländische Aussteller im Besonderen, sind hierbei die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Gerade bei Abschluss einer Vielzahl von Verträgen wird der Aussteller nicht ohne vorformulierte Verträge auskommen – die sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nicht nur bei der Verwendung solcher Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern (b2c), sondern auch bei der Verwendung gegenüber anderen Unternehmern (b2b) unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen aber einer strengen Wirksamkeitskontrolle. Vertragsklauseln, die für den Messeaussteller als Unternehmer besonders günstig erscheinen, dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. So sind z.B. pauschale Haftungsausschlüsse für sämtliche Schäden des Vertragspartners in aller Regel unwirksam. Das gilt für Haftungsausschlüsse jedenfalls dann, wenn Sie die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit mit umfassen (§ 309 Nr. 7 lit. a) BGB).
Wir bieten Ihnen neben der Erstellung von rechtssicheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch die Prüfung der bereits von Ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen an. Dabei berücksichtigen wir natürlich die besonderen Auswirkungen des Vertragsschlusses auf der Messe.
Daneben können wir Ihnen umfassende Beratung bei der Abwicklung Ihrer Kaufverträge, wie der Durchsetzung der daraus resultierenden Zahlungsansprüche anbieten.
Die Abwehr von unberechtigten Ersatzforderungen infolge von Kaufverträgen gehört hierbei ebenso zu unserem Portfolio, wie die Verfolgung von Regressansprüchen gegenüber Lieferanten.
Haftung
Als Betreiber des Messestandes unterliegen Sie einer sog. Verkehrssicherungspflicht, d.h. Sie müssen für Sach- und Körperschäden von Messebesuchern einstehen, die auf Ihren Messestand zurückzuführen sind.
Hier bietet es sich an, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen oder eine bestehende Versicherung auf die Messetätigkeit hin auszudehnen. Sollte Ihre Versicherung den Messeinsatz bereits einschließen, ist eine Information über die bevorstehende Ausstellung zweckmäßig. Dokumentieren Sie diese Information sorgfältig.
Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Konkurrent bzw. Standnachbar
Gewerblicher Rechtsschutz
Stellen Sie sich vor, Sie haben als Hersteller von Designerkleidung ein bestimmtes Design (früher: Geschmacksmuster) entworfen und die entsprechenden Schutzrechte auch eintragen lassen. Nun stellen Sie auf der Messe fest, dass ein ausländischer Konkurrent das nahezu identische Design unberechtigt verwendet und die Ware auch noch zu einem deutlich günstigeren Preis anbietet, als Sie es tun. Hier besteht aufgrund der Rechtsverletzung des Konkurrenten und der Gefährdung Ihres Alleinstellungsmerkmals eindeutiger und vor allem schneller Handlungsbedarf. Sofern der Konkurrent nach umgehender Abmahnung nicht eigenständig davon ablässt, das Geschmacksmuster unberechtigterweise zu verwenden, muss aufgrund des Zeitdrucks eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Sollte man versuchen, seine Rechte in einem normalen zivilrechtlichen Klageverfahren durchzusetzen, wird man feststellen müssen, dass bis zu einer Entscheidung des Gerichts die Messe schon mehrere Monate vorüber sein wird. Der Konkurrent ist wahrscheinlich nicht mehr greifbar. Mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren können Sie jedoch innerhalb weniger Tage, bzw. im absoluten Eilfall sogar innerhalb von Stunden, einen Titel erhalten, mit dem Sie dem unlauter vorgehenden Konkurrenten die Benutzung ihres Designs verbieten können. Bei Nichtbefolgung wird der Gerichtsvollzieher die Ware des Konkurrenten beschlagnahmen.
Sofern Sie als Messeaussteller feststellen, dass Ihre gewerblichen Schutzrechte beeinträchtigt werden, stehen wir Ihnen sowohl beratend als auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht zur Seite.
Sonstige Störungen durch Konkurrenten oder Standnachbarn
Unter Standnachbaren herrscht eine (mittelbare) allgemeine Rücksichtnahmepflicht, die sich jedenfalls über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ergibt, welcher sich alle Teilnehmer unterworfen haben. Diese Pflicht verbietet es, den Standnachbarn und seine Ausstellung akustisch, optisch oder sonst wie zu beeinträchtigten. Sollte es zu einer Störung kommen, kann daher eine Unterlassung vom Standnachbarn aber auch vom Veranstalter gefordert werden. Letzterer muss auf den Konkurrenten dergestalt einwirken, dass dieser seine störenden Handlungen unterlässt.
Auch hier kann im Zweifel über eine einstweilige gerichtliche Verfügung postwendender Rechtsschutz erreicht werden. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
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