Das Kammergericht hat in diesem Fall entschieden, dass eine Gesellschaft, die EMS-Fitnessstudios betreibt, wegen der beim Training zugezogener Verletzungen nicht haftbar gemacht werden kann.

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Frau, die seit August 2013 in einem Fitnessstudio der Beklagten Mitglied war. Die Fitnessstudios der Beklagten sind auf EMS-Trainingsprogramme spezialisiert. Es handelt sich dabei um elektrische Muskelstimulation. Die Trainierenden erhalten angepasste Elektroden, durch die mit Hilfe von elektrischen Reizen bestimmte Körperpartien stimuliert werden. Diese Trainingsmethode dient dem Muskelaufbau und der Muskelstärkung.

Am 06.06.2014 suchte die Klägerin das Fitnessstudio der Beklagten auf, um an einem EMS-Training teilzunehmen. Sie befestigte die für das Training benötigte Ausrüstung und begann zu trainieren. Sie drehte den für die Einstellung der Stärke des Stroms benötigten Regler auf, wobei zwischen Klägerin und Beklagten streitig ist, in welchem Umfang dies passierte. Der Regler wurde im Verlauf des Trainings auf die höchste Stufe gestellt, wobei sich die Parteien auch hierbei uneinig sind, ob dies von der Klägerin bewusst oder unbewusst gemacht wurde. Die Klägerin behauptete nach diesem Vorfall einen starken elektrischen Schlag erlitten zu haben, der eine Ausrenkung beider Schultern mit Trümmerbrüchen der Oberarmköpfe auf beiden Seiten verursacht habe. Aus diesem Grund erhob sie Klage vor dem Landgericht Berlin und forderte Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 €, den Ersatz von Haushaltsführungsschäden in Höhe von 3.500,00 € und eine vierteljährliche Rente in Höhe von 2.000,00 €. Allerding hat das Landgericht die Klage abgewiesen (LG Berlin, Urt. v. 16.09.2015, Az. 5 O 231/14).

Um ihr Klagebegehren weiter zu verfolgen, legte die Klägerin Berufung vor dem Kammergericht in Berlin ein. Die Klägerin trug vor, dass die Beklagte die Einstellung der Stromstärke von geschultem Personal hätte durchführen lassen müssen. Darüber hinaus hätte das Training ebenfalls vom Personal durchgehend überwacht werden sollen. Zumindest liege es in der Verantwortung der Beklagten die Trainingsgeräte so abzusichern, dass ein versehentliches Verstellen des Stromreglers nicht möglich gewesen wäre. Außerdem erklärte die Beklagte, dass das Landgericht Berlin einen Sachverständigen zu der Frage, ob ein versehentliches Verstellen des Stromreglers durch technische Vorkehrungen verhindert werden könnte, hätte beauftragen müssen. Weiterhin trug die Beklagte vor, dass der erste Anschein für das Verschulden der Beklagten spreche und, dass der Beklagten das Risiko von schweren Verletzungen durch Trainieren auf höchster Stromstufe bewusst gewesen sei.

Im Gegenzug verteidigte die Beklagte das vom Landgericht Berlin ausgesprochene Urteil. Die Beklagte bezog dahingehend Stellung, dass eine Haftung nicht aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet werden könne. Es obliege der Klägerin darzulegen, ob und in welchem Maß die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dies sei jedoch nicht hinreichend geschehen. Der Klägerin sei außerdem bewusst gewesen, dass das Einstellen einer höheren Stromstärke mit Schmerzen verbunden sei. Eine Hinweispflicht seitens der Beklagten bezüglich des Einstellens der maximalen Stromstärke sei hingegen nicht gegeben, da die Beklagte selbst keine Kenntnis darüber hatte, dass das Trainieren auf der maximalen Stromstärke Knochenbrüche verursachen könnte. Die Beklagte hätte dies auch nicht ahnen können, da es in der Vergangenheit keine ähnlichen Vorfälle gegeben hatte.

Das Kammergericht folgte der Ansicht der Beklagten und wies die Berufung ab und bestätigte somit das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht ergänzte zudem, dass der unterlassene Hinweis durch die Beklagte darüber, dass der Stromregler versehentlich verstellt werden könnte, nicht für die Verletzungen der Klägerin ursächlich sei. Der Grund hierfür ist die Unklarheit darüber, ob die Klägerin der Stromregler tatsächlich bewusst oder unbewusst verstellt hatte. Der Vortrag der Klägerin zu dieser Frage sei sehr widersprüchlich gewesen, da sie in verschiedenen Ausführungen unterschiedliche Angaben zu dem sich ereigneten Sachverhalt geliefert hatte. Sie hat sowohl das Verstellen des Stromreglers durch ihre Hand bzw. den Handrücken als auch das Verstellen des Reglers durch ihren Oberarm als Ursache der Einstellung der maximalen Stromstärke genannt.

Das Gericht sah den Vortrag als zu widersprüchlich und aus diesem Grund als unglaubwürdig an. Außerdem sei das Verstellen eines Stromreglers durch den Oberarm ohnehin unmöglich. Das Gericht begründete diese Annahme damit, dass für das Verstellen eines Drehreglers regelmäßig ein sog. Spitzgriff, also das Greifen mit dem Daumen und Zeige- bzw. Mittelfinger, notwendig sei. Das Gericht verneint außerdem die Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz. In Betracht kamen im vorliegenden Fall das Gesetz über Medizinprodukte und die entsprechende Betreiberverordnung. Das Gericht erklärte, dass die EMS-Trainingsgeräte zwar als Medizinprodukte im Sinne dieser Gesetze angesehen werden könnten, sodass sie grundsätzlich anwendbar seien. Eine Haftung könne dennoch nicht begründet werden, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Es sei Aufgabe der Klägerin gewesen das Gegenteil zu beweisen. Da dies nicht ausreichend geschehen ist, könne die Beklagte nicht haftbar gemacht werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Kammergericht die Berufung aufgrund mangelnden und teilweise widersprüchlichen Vortrags der Klägerin zurück gewiesen hat. Die Klägerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und von dem Risiko schwerwiegender Verletzungen durch das Trainieren auf der stärksten Stromstufe Kenntnis gehabt habe.

Dies muss aber nicht die Regel sein. Aus diesem Grund sollten Anbieter von EMS-Trainings Vorsicht walten lassen und Ihre Mitglieder hinreichend im Vorfeld informieren. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Informations- und Dokumentationspflichten. Kontaktieren Sie uns.

 

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