Das neue Mindestlohngesetz (MiloG) besagt gem. § 1 Abs. 1, 2, dass jeder Arbeitnehmer ab dem 01.01.2015 Anspruch auf die Zahlung eines Mindestlohns in Höhe von 8,50 € pro Stunde hat.
Nach Inkrafttreten des neuen Mindestlohngesetzes kam es zu vermehrten Änderungskündigungen gegenüber Arbeitnehmern, denen nun gesetzlich ein Mindestlohn zusteht. Gem. § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) liegt eine Änderungskündigung vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht und dem Arbeitnehmer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet. In den Fällen, die das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu beurteilen hatte, handelte es sich um Arbeitsverträge, bei denen durch eine Änderungskündigung Sonderzahlungen sowie Urlaubszahlungen gestrichen werden sollten. Es verhielt sich so, dass vor der Einführung des Mindestlohns die Arbeitnehmer zusätzliche Sonderzahlungen zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsgehalt erhielten. Zusätzlich bekamen die Arbeitnehmer Urlaubsgeld und eine Leistungszulage ausgezahlt. Durch Ausspruch der Änderungskündigungen sollten die Arbeitsverhältnisse so umgestaltet werden, dass alle Sonderzahlungen durch die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ersetzt werden sollten.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Urteilen (u.a. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.08.2015, Az. 19 Sa 819/15; Urt. v. Urt. v. 25.09.2015, Az.: 8 Sa 677/15) solche Änderungskündigungen für unwirksam erklärt. Das Gericht begründete seine Entscheidungen damit, dass es sich bei solchen zusätzlichen Zahlungen wie z.B. dem Urlaubsgeld nicht um Zahlungen handelt, die in einem Zusammenhang mit der Bezahlung der Arbeitsleistung stehen. Diese Sonderzahlungen stellen eine zusätzliche Prämie dar, die nicht einfach durch die Zahlung des Mindestlohns ersetzt werden kann. Somit stehen diese zusätzlichen Zahlungen den Arbeitnehmern neben dem Mindestlohn zusätzlich zu.
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