Das allseits bekannte Unternehmen Haribo, das für seine Gummibärchen, die Goldbären, berühmt ist trat in einen markenrechtlichen Streit mit dem Unternehmen Lindt. Im Mittelpunkt des Streits beider Unternehmen stehen die von Haribo markenrechtlich geschützte Wortmarke „Goldbär“ sowie die Bildmarke des goldenen Bären mit einer roten Schleife und die Frage, ob Lindt diese widerrechtlich bei ihrer eigenen Produktion nutzte. Haribo sieht das Firmenimage als bedroht an, denn der Goldbär fungiert in der Bevölkerung als Synonym für das ganze Unternehmen und genießt einen sehr hohen Bekanntheitsgrad sowie einen besonderen Wiedererkennungswert.

Dieser Streit wurde nun endgültig vom Bundesgerichtshof entschieden (BGH Urt. v. 23.09.2015, Az. I ZR 105/14). Das Urteil basiert auf folgendem Sachverhalt.

Seit März 2011 vertreibt Lindt dreidimensionale Schokoladenbären, die in goldenes Papier umhüllt und mit einer roten Schleife versehen sind. Diese werden vom Unternehmen selbst als „Lindt Teddys“ bezeichnet. Auf das neue Produkt von Lindt reagierte Haribo mit einer Klage vor dem Landgericht Köln, denn Haribo war der Ansicht, dass der Verkauf von Lindt Teddys die von Haribo eingetragenen Marken verletze. Haribo nahm Lindt deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch (vgl. §14 Abs. 5 und 6, § 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 MarkenG). Haribo trug vor, dass die äußerliche Ausgestaltung des „Lindt Teddys“ die bildliche Darstellung des Wortes „Goldbär“ sei. Gegen die Klage verteidigte sich Lindt mit dem Einwand, der „Lindt Teddy“ sei lediglich die Fortführung ihres eigenen Produkts, nämlich des „Goldhasen“. Darüber hinaus handelt es sich bei der Bärenform um eine häufig verwendete Form für Süßwaren, so dass nicht auf Nachahmung des Goldbären oder auf Verletzung der von Haribo eingetragenen Wort- und Bildmarken geschlossen werden kann. Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben (LG Köln Urt. v. 18.02.2015, Az. 33 O 803/11). Durch die Herstellung des goldenen Teddys sei eine Verletzung der Markenrechte von Haribo anzunehmen und eine unlautere Wettbewerbshandlung von Lindt zu bejahen. Die ästhetische Ausgestaltung des „Lindt Teddy“ rufe beim Kunden sofort die Assoziation zum Haribo Goldbären hervor.

Dieser Fall wurde dann in der zweiten Instanz dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt, da die Beklagte Berufung eingelegt hatte. Das Urteil fiel hier gegensätzlich zum Urteil des Landgerichts Köln aus, d.h. eine markenrechtliche Verletzung wurde abgelehnt und die von Haribo geltend gemachten Ansprüche zurück gewiesen (OLG Köln, Urt. v. 11.04.2014, Az. 6 U 230/12). Das Oberlandesgericht Köln folgte im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten und sprach sich dafür aus, dass die Ausgestaltung der Lindt Teddys sich lediglich an die vorherige Produktionsreihe der Goldhasen anknüpfe. Außerdem sei der Gesamteindruck des Produkts zu berücksichtigen, sowie das auf den Lindt Teddys abgedruckte Lindt Logo, das dem Kunden die tatsächliche Herkunft anzeigt und eine Verwechslungsgefahr zum Goldbären von Haribo ausschließt. Zusätzlich sei zu beachten, dass der Lindt Teddy zwar einen goldenen Bären darstellt. Allerdings trägt das Produkt bewusst einen anderen Namen. Das Oberlandesgericht Köln argumentierte weiterhin, dass Haribo und auch die Vorinstanz der goldenen Farbe und der Bärenform eine zu große Bedeutung beigemessen haben und diese beiden Kriterien beim Verbraucher keinesfalls Assoziationen mit Haribos Goldbären hervorriefen. Vielmehr sind Assoziationen zum Standardprodukt von Lindt, also zum Goldhasen, als wahrscheinlicher anzusehen.

Bereits nach dem Urteil des Oberlandesgerichts war abzusehen, dass Haribo in Revision gehen würde, um Rechtssicherheit zu erlangen. Der Bundesgerichtshof sprach am 23.09.2015 sein Urteil aus und schloss sich damit der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht Köln, an. Eine markenrechtliche Verletzung der Wort- und Bildmarken wurde abgelehnt. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten von Lindt und Haribo sei nicht abzusehen. Es sei ebenso naheliegend, dass der Verbraucher das Produkt von Lindt als „Schokoteddys“ bezeichnen würde. Außerdem sei, wie das Oberlandesgericht Köln bereits anführte, zu beachten, dass Lindt eine andere Bezeichnung für das Produkt verwendet. Eine Ausdehnung einer Wortmarke auf eine Form sei unzulässig. Der dreidimensionale Lindt Teddy stehe in keinerlei Verbindung zum Goldbären von Haribo. Somit kann Lindt seine Lindt Teddys weiterhin verkaufen und der Verbraucher diese verzehren.

Wenn Sie auch Ihre Marke eintragen und schützen wollen oder andere Fragen rund um das Markenrecht haben, wenden Sie an unsere Kanzlei. Jansen & Jansen Rechtsanwälte beraten Sie gerne.

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