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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.11.2015, Az. 3 U 4/14), dass der nachträgliche Bau, der die vertraglich gesicherte Skyline-Aussicht beeinträchtigt, einen Rückabwicklungsgrund des Vertrages über den Kauf einer Eigentumswohnung darstellt.

Die Kläger haben mit dem Beklagten einen Bauträgervertrag über eine Eigentumswohnung zu einem Preis von 326,000 € geschlossen. Zur Begründung der Rückabwicklung dieses Vertrages gaben die Kläger an, dass der im Prospekt zugesicherte Schallschutz in Wirklichkeit nicht vorhanden sei, ebenso wie die versprochene Frankfurter Skyline. Insbesondere die Skyline wurde in dem Verkaufsprospekt besonders angepriesen und dies führte auch sehr stark zu der Entscheidung der Kläger die Eigentumswohnung zu erwerben. Die Skyline wurde jedoch nachträglich vom Beklagten so zugebaut, dass die Kläger aus ihrer Wohnung keinen schönen Ausblick mehr genießen konnten. Aus diesen Gründen forderten die Kläger durch ihre Klage die Zug-um-Zug Rückabwicklung des Vertrages.

Die Klage wurde zunächst vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben. Dieses sah eine Pflichtverletzung in dem mangelnden Schallschutz. Aufgrund dieses Mangels der Eigentumswohnung verurteilte das Landgericht den Beklagten (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.11.2015, Az. 2-26 O 215/11), wobei ein Freistellungsanspruch in Höhe von 3.689,60 € festgestellt wurde. Die Frage über die verbaute Skyline ließ das Amtsgericht offen und wies die Klage im Übrigen ab. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und beantragte die vollumfängliche Klageabweisung.

Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht ging im Gegensatz zur Vorinstanz auch auf die zugebaute Skyline ein. Das Gericht sah darin eine nachträgliche Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 ff. BGB. Der Blick auf die Frankfurter Skyline sei zwischen den Parteien vereinbart und insbesondere im Prospekt versprochen worden. Das Verkaufsprospekt sei als Werbung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB anzusehen. Darin ist der Begriff „Skyline“ auffallend oft gefallen. Die ganze Werbung der Eigentumswohnung drehte sich sogar um die Frankfurter Skyline, die aus der Wohnung beobachtet werden könnte, sodass angenommen werden könne, dass die Skyline ein entscheidendes Kriterium beim Kauf einer solchen Wohnung darstelle. Aus diesen Gründen schlussfolgerte das Oberlandesgericht, dass die versprochene Skyline wirksam Vertragsbestandteil geworden sei. Das nachträgliche Zubauen der Skyline sei somit ein Verstoß gegen eine vertragliche Pflicht des Beklagten, von der sich der Beklagte nicht entlasten könne, da er den Bau selbst durchführte. Dieser Verstoß berechtige die Kläger zu einer Rückabwicklung des Vertrages, d.h. zur Rückzahlung des Preises durch den Beklagten gegen die Rückübereignung der Eigentumswohnung durch die Kläger.

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