Die Almased Wellness GmbH gewährte – laut Wettbewerbszentrale – Apotheken, die das Abnehmprodukt des Herstellers „Almased Vitalkost“ für sie vertrieben einen Rabatt von 30% auf den Einkaufspreis. Dieser Rabatt war allerdings an die Bedingung geknüpft, dass die Apotheken ihrerseits den Verbrauchern gegenüber einen Mindestkaufpreis von 15,95 € einhalten sollten.

Basierend auf diesen Umständen trug die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vor, diese Abrede sei kartellrechtswidrig nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Demnach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, verboten. Außerdem dürfe kein Unternehmen einem anderen Unternehmen Vergünstigungen versprechen und es damit zu kartellrechtswidrigen Verhalten anstiften, § 21 Abs. 2 GWB.

Die Almased Wellness GmbH entgegnete, dass der Mindestkaufpreis von 15,95 € in diesem Fall gerechtfertigt sei, da das Produkt eine besondere Kundenberatung im Vorfeld des Kaufs erfordere.

Der Fall wurde dem Landgericht Hannover vorgelegt und dieses schloss sich in seinem Urteil der Ansicht der Wettbewerbszentrale an und erklärte die Handlung der Almased Wellness GmbH als kartellrechtswidrig (LG Hannover, Urt. v. 25.08.2015, Az. 18 O 91/15). Der Hersteller wurde auf Unterlassung verurteilt. Den Einwand des Unternehmens, die erforderliche Beratung rechtfertige den Mindestkaufpreises, wies das Landgericht Hannover zurück. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Abnehmprodukt auch in Drogerie-Märkten und in Online-Shops zum Kauf angeboten wird, was das Argument – es sei eine besondere Beratung vor dem Kauf notwendig – entkräftet.

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