Die bekannte Modekette H&M trat in Streit mit dem Unternehmen der Modeschöpfung Yves Saint Laurent. H&M begehrte die Unterlassung der Eintragung zwei neuer Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Taschen von Yves Saint Laurent mit der Begründung, diese seien ihren eigenen älteren Modellen zu ähnlich.

H&M reichte beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eine europäische Behörde in Alicante, die für die Eintragungen der Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist) zwei Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit der Eintragung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster des konkurrierenden Unternehmens Yves Saint Laurent ein. Die Modekette argumentierte damit, dass die eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster keine Eigenart aufwiesen und außerdem ihren älteren Modellen sehr ähnlich seien. Diese Anträge wurden geprüft und mit der Begründung abgewiesen, dass zwar ähnliche Merkmale vorhanden seien; allerdings sei der Gesamteindruck der Taschen weitgehend unterschiedlich.
Daraufhin beantragte H&M beim europäischen Gerichtshof die Aufhebung der Entscheidung des HABM. Allerdings wurde die Entscheidung des HABM vom EuGH bestätigt (EuGH, Urt. 10.09.2015, Az. T-525/13, T-526/13). Der EuGH stellte, genau wie das HABM, bei der Unterscheidbarkeit der Taschen auf drei Merkmale ab: Form, Struktur und Oberflächengestaltung. Diese drei Merkmale seien bei den Taschen sehr unterschiedlich, weshalb die Eigenart der eingetragenen Taschen doch gegeben sei. Es sei ein ganz anderer Gesamteindruck der Taschen vorhanden, was auch als der wesentlichste Beurteilungsaspekt zu sehen ist.

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