Der Europäische Gerichtshof hat am 07.10.2015 in einem Urteil (EuGH Urt. v. 07.10.2015, Az. T292/14; T-293/14) entschieden, dass die Republik Zypern die Zeichen HALLOUMI und XAΛΛOYM nicht als Gemeinschaftsmarken für Käse, Milch und andere Milchprodukte eintragen lassen kann.

HALLOUMI und XAΛΛOYM sind besondere Käsesorten, die in der Republik Zypern hergestellt werden. Für die Herstellung ist eine besondere Kochart von großer Bedeutung, um dem Käse seinen besonderen Geschmack und seine besondere Konsistenz zu verleihen.

Zuvor hatte die Republik einen Antrag beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) gestellt, um beide Zeichen als Gemeinschaftsmarken eintragen zu können. Der Antrag wurde allerdings abgelehnt. Das HABM begründete seine Entscheidung damit, dass sowohl HALLOUMI als auch XAΛΛOYM für bestimmte Käsespezialitäten des Landes stehen und die Bevölkerung somit beide Bezeichnungen mit diesen besonderen Käsearten verbindet. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung fordert als Voraussetzung für eine Eintragung einer Gemeinschaftsmarke eine gewisse Unterscheidungskraft. Bei fehlender Unterscheidungskraft ist eine Eintragung somit ausgeschlossen, Art. 7 Abs. 1 lit. b der Gemeinschaftsmarken-VO. Eine Unterscheidungskraft ist in diesem Fall nicht gegeben, da die zyprische Verkehrssitte diese Zeichen mit allen Eigenschaften der besagten Käsespezialitäten verbinden würde. Außerdem verbindet die zyprische Bevölkerung mit den Bezeichnungen HALLOUMI und XAΛΛOYM die geographische Herkunft des Käses, so dass bei einer Eintragung dieser beiden Zeichen, bei allen Waren die unter diesem Markennamen veräußert werden würden, automatisch die Assoziationen zu den traditionellen Käsesorten entstehen würden. Solche Assoziationen sollen aber verhindert werden. Bei einer Eintragung einer neuen Gemeinschaftsmarke sollen die Verbraucher diese neue Marke eben nicht mit anderen bekannten Waren in Verbindung bringen.

Die Republik Zypern klagte vor dem Europäischen Gerichtshof auf Aufhebung der Entscheidung des HABM. Allerdings schloss sich der Europäische Gerichtshof der Ansicht des HABM an und wies die Klage somit ab. Das Gericht bemängelt ebenfalls eine Unterscheidungskraft der Zeichen HALLOUMI und XAΛΛOYM. Diese Zeichen können auch aus Sicht des Gerichts nicht als Gemeinschaftsmarken eingetragen werden, da sie für die zyprische Bevölkerung eine große Bedeutung der bereits seit langem bekannten Käsespezialitäten haben.

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