Die neue Pauschalreiserichtlinie

Die neue Gesetzeslage – Einleitung

Seit November 2015 existiert die sog. Pauschalreiserichtlinie – offizieller Titel: „Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.“

Der Europäische Gesetzgeber hat sich mit dieser Richtlinie zum Ziel gesetzt, den Verbraucherschutz im Reiserecht zu stärken und strebt eine Vollharmonisierung an. Die Richtlinie soll also nicht nur einen Mindeststandard sichern, von dem die EU-Mitgliedsstaaten nach oben hin abweichen können. Sie ist vielmehr überwiegend zwingend ausgestaltet. Von wenigen Ausnahmen abgesehen dürfen die Mitgliedsstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht weder über die Richtlinie „hinausschießen“, noch deren Schutzniveau unterlaufen.

Am 16.06.2016 hat das mit der Umsetzung in deutsches Recht beauftragte BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) den Referentenentwurf zur Richtlinie vorgelegt. Dabei handelt es sich um den ersten Entwurf einer Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht.

Die erste Lektüre des Entwurfs zeigt, dass die Richtlinie erhebliche Auswirkungen auf sämtliche Unternehmen der Reisebranche haben wird, insbesondere auf kleine und mittelgroße Reisebüros. Das wird insbesondere auf S. 62 des Entwurfs deutlich, wenn es heißt:

„Eine Entlastung von KMU gegenüber großen Unternehmen ist […] nicht möglich. Da der Entwurf der zwingenden Umsetzung einer europäischen Richtlinie dient, sind Alternativen nicht vorhanden. Zudem dienen diese Regelungen dem Verbraucherschutz. Der Verbraucherschutz aber muss einheitlich sein und darf nicht danach unterscheiden, ob der Vertragspartner des Verbrauchers ein kleines oder ein großes Unternehmen ist.“  

(Quelle: Referentenentwurf der Pauschalreiserichtlinie, S. 62, Überschrift bb) Belange mittelständischer Unternehme)

Der Entwurf nimmt eine (finanzielle) Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen der Reisebranche zugunsten des Verbraucherschutzes also ganz offiziell in Kauf.

Auch wenn die letztendliche Umsetzung in deutsches Recht noch aussteht, lässt sich doch jetzt schon absehen, dass Unternehmen der Reisebranche auf die neue Gesetzeslage reagieren werden müssen. Insbesondere den Reisebüros droht durch die Regelung über „verbundene Reiseleistungen“ die Qualifikation als Reiseveranstalter i.S.v. § 651 a BGB – und zwar mit der vollen Gewährleistungshaftung und der Pflicht zur Insolvenzabsicherung von Kundengeldern. Das gilt auch für OTAs, die von der Sonderregelung für verbundene Online-Buchungen erfasst werden, der sog. „click through“-Regelung.

Es gilt daher: Nur, wer sich frühzeitig den neuen Bedingungen anpasst, wird in der Lage bleiben, Reisen mit Gewinn zu verkaufen. 

Die deadline für die Umsetzung ist der 31.12.2017. Ab Juli 2018 wird die Richtlinie definitiv in national geltendes Recht transferiert sein.

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Auch zum DOWNLOAD:

Broschüre – Die neue EU-Pauschalreiserichtlinie

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