Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil (OLG Köln 03.02.206, Az.: 6 U 39/15) entschieden, dass Anbieter von Online-Abonnements eine zukünftige Zahlungspflicht klarer darstellen müssen.

Beklagte ist die Amazon EU S.a.r.l., Kläger ist der Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale e.V.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite neben einem Online-Versandhandel auch eine Premium Mitgliedschaft („Prime“) sowie einen Streaming Dienst („Prime Instant Video“) und einen DVD-Verleih („Lovefilm DVD Verleih“) an.

DVD-Verleih und Streamingdienst kosten je 7,99 € monatlich. Zur Buchung der Angebote muss ein Kunde verschiedene Schritte durchlaufen. Zunächst muss eines der Angebote per Mausklick ausgewählt werden. Durch einen Haken in einem zusätzlichen Kästchen können die Angebote „Prime“ oder „Prime Instant Video“ oder der DVD-Verleih ergänzt werden.

In einem letzten Schritt muss der Kunde die Angaben bestätigen. Hier sind neben den Informationen zu den gewählten Leistungen auch Angaben zu einem Gratiszeitraum von 30 Tagen zu finden. Durch Anklicken der Schaltfläche „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“, wird der Bestellvorgang beendet.

Der Kläger hält die beiden Schaltflächen sowie die Preisangaben für nicht mit § 312j BGB vereinbar. Die Beklagte stelle die Angaben nicht transparent genug dar, es wäre außerdem nicht eindeutig ersichtlich, ob bei Bestellung des Streaming und DVD Dienstes 7,99 € oder 15,98 € monatlich bezahlt werden müssten. Auch müsse die Schaltfläche „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ mit nichts anderem beschriftet sein, als einem ausdrücklichen Hinweis auf die Zahlungspflicht.

Die Beklagte wendet dagegen ein, dass sich die Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises auf den jeweiligen Vertragsgegenstand beschränke und eine solche Pflicht nur bestehe, wenn es sich um Leistungen handele, die in einem Gesamtpakt erworben werden könnten. § 312j BGB sei nicht anwendbar, weil die Bestellung nicht unmittelbar zu einer Zahlungspflicht führen würde, sondern erst ein 30-tägiger Probezeitraum gegeben sei. Aus diesem Grund wäre eine Beschriftung der Schaltfläche mit „zahlungspflichtig bestellen“ irreführend.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, weswegen die Beklagte sich in einem Berufungsverfahren an das Oberlandesgericht gewendet hatte.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte aber das erstinstanzliche Urteil.

  • 312j BGB sei als Marktverhaltensregel anwendbar. Allerdings verstoße die Beklagte nicht wegen Intransparenz gegen die Vorschrift. Die Angaben des Preises seien, wie von der Vorschrift gefordert, klar und deutlich hervorgehoben. Dass die Preise nicht alleinstehend, sondern in Textblöcken dargestellt würden, mache die Darstellung nicht weniger übersichtlich.

Ein Verstoß sei aber darin zu sehen, dass kein Gesamtpreis für den Fall der Mitbestellung des DVD-Verleihs angegeben werde. Aus Sicht des Verbrauchers liege hier ein einheitliches Leistungsangebot vor, weshalb die Angabe eines Gesamtpreises gem. § 312j Abs. 2 BGB vorausgesetzt werde.

Die Beschriftung der Schaltfläche mit „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ verstößt somit gegen § 312j Abs. 3 BGB. Nach der Norm muss bei jedem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, eine Schaltfläche mit nichts anderem als der Formulierung „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet werden. Die Anwendung der Regel werde nicht dadurch aufgehoben, dass der kostenpflichtigen Buchung eine 30-tägige Probezeit vorausgehe. Durch die aktuelle Beschriftung sei nicht eindeutig zu erkennen, dass der Verbraucher eine Zahlungspflicht auslöst, wenn er nicht kündigt.

Die Anwaltskanzlei Jansen & Jansen Rechtsanwälte in Köln hilft ihnen bei allen Fragen rund um den Verbraucherschutz im Internet.

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