Aufgrund der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung erlangt das Internet eine immer größere Bedeutung für vielen Menschen. Beim Aussuchen eines Restaurants, Cafés und insbesondere eines Hotels spielt die Frage, ob es einen freien Zugang zum WLAN gibt eine ausschlaggebende Rolle. Viele Geschäftsleute benötigen auf Reisen einen WLAN-Zugang, um auch im Hotel erreichbar sein zu können, Geschäftsverhandlungen zu führen oder um bestimmte arbeitsverbundene Tätigkeiten ausführen zu können, die obligatorisch einen Zugang ins Internet benötigen. Aber auch Reisende, die privat Urlaub machen und darin nicht beruflich tätig werden müssen, legen viel Wert darauf, ob das von ihnen gebuchte Hotel einen freien WLAN-Zugang bietet, da man für seine Familie und die sozialen Kontakte auch im Urlaub verfügbar bleiben möchte. Diese Entwicklung, durch die das Internet eine unverzichtbare Stellung eingenommen hat, führt dazu, dass die Einrichtung eines WLAN-Zugangs für Hotelbetreiber unumgänglich geworden ist. Den Kunden soll der bestmögliche Service geboten werden und das Internet gehört in der heutigen Welt ganz klar zum Standard.

Jedoch hat dieses Bestreben viele Hotelbetreiber nicht selten vor juristische Probleme gestellt. In der Vergangenheit hat sich in der Rechtsprechung die Auffassung gefestigt, dass Entschädigungsansprüche aufgrund von begangenen Rechtsverletzungen, insbesondere Verletzungen des Urheberrechts oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, gegenüber dem WLAN-Betreiber geltend gemacht werden können – auch wenn diese Rechtsverletzungen tatsächlich durch Dritte begangen wurden. Da der Schädiger oftmals nicht ermittelt werden kann, richten sich alle durch die Schädigung entstandenen Ansprüche gegen den Betreiber des WLANs, da dieser ohne selbst Täter zu sein die Schädigung durch die Zurverfügungstellung des WLANs kausal verursacht hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Rechtsverständnis in mehreren Urteilen gefestigt (z.B. BGH Urt. v. 12.05.2010, ZR 121/08). Der BGH erklärte darin, dass den WLAN-Betreiber die Pflicht treffe das WLAN durch ein Passwort und durch die marktüblichen Sicherungen so zu schützen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang erlangen können. Anderenfalls können Ansprüche auf Unterlassung, Ersatz des Schadens oder auf Ersatz der Abmahnkosten geltend gemacht werden, vgl. §§ 97 Abs. 1 S. 1, 97 a Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG). Genau diese Rechtsauslegung bereitet vielen WLAN-Betreibern Schwierigkeiten. Für einen Hotelbetreiber, der seinen Kunden einen makellosen Service bieten möchte, der auch einen freien Zugang zum WLAN beinhaltet, ist das Schützen des WLANs mit einem Passwort keine Alternative. Auch bei dieser Vorgehensweise wird der Hotelbetreiber das Passwort an jeden Hotelgast herausgeben und danach nicht kontrollieren können, was die Hotelgäste im Internet tatsächlich tun. Der Schutz des WLANs durch ein Passwort ist für Hotelbetreiber somit nur eine Formalie, die sie im Kern nicht vor der Haftung schützt.

Aus diesem Grund ist die Planung der Bundesregierung diese Störerhaftung abzuschaffen eine erfreuliche Nachricht für alle WLAN-Betreiber. Am Donnerstag, den 02.06.2016 entscheidet der Bundestag über die Abschaffung. Das Ziel ist WLAN-Betreiber von der Haftung zu befreien und somit die reine Zurverfügungstellung eines WLAN-Zugangs für das Entstehen von Entschädigungsansprüchen nicht mehr ausreichen zu lassen. Dadurch soll Rechtssicherheit für alle WLAN-Betreiber geschaffen werden, die bislang keine offenen WLAN-Zugänge anbieten konnten, ohne das Risiko einer Inanspruchnahme wegen illegalen Internetaktivitäten Dritter tragen zu müssen. Die bisher praktizierte WLAN-Störerhaftung stellt ein Hindernis für die Einrichtung offener WLAN-Hotspots dar, was von vielen Kritikern als Barriere zum digitalen Fortschritt angesehen wird.

Insbesondere Hotelbetreiber begrüßen diese Entwicklung. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband sowie der Hotelverband Deutschland haben sich bereits positiv über die anstehende Gesetzesänderung und die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung ausgesprochen.

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