Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich entschieden (BVerfG, Beschluss v. 26.08.2014 – 2 BvR 2048/13), dass ein Angeklagter im Strafprozess zwingend vor Beginn der Verständigung darüber zu belehren ist, dass die Verständigung keine uneingeschränkte Bindungswirkung entfaltet und das Gericht daher unter bestimmten Voraussetzungen von dieser abweichen kann.

Der Verteidiger des Angeklagten hatte eine Verständigung angeregt, woraufhin sich die Strafkammer, der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf eine Freiheitsstrafe nicht über 6 ½ Jahren einigten, sofern der Angeklagte ein glaubhaftes Geständnis ablegt. Nach dieser Verständigung wurde der Angeklagte entsprechend § 257c V StPO dahingehend belehrt, dass das Gericht insbesondere wenn sich neue rechtliche oder tatsächliche Umstände ergeben, von der Verständigung abweichen kann.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts muss die Belehrung des Angeklagten zwingend vor der Verständigung erfolgen, damit dieser die Tragweite und Risiken seiner eigenen Mitwirkungshandlung autonom einschätzen kann. Eine nach der Verständigung erfolgte Belehrung verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit.

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