Bei einem Streit um die Zahlung einer Entschädigung, die sich aus der Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) ergibt, wird der Eintritt des Verzugs gem. § 286 BGB nicht dadurch verhindert, dass die Bordkarte des Fluggastes nicht vorgezeigt werden kann. Das entschied das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Urteil (Amtsgericht Köln, Urt. v. 25.09.2015, Az. 121 C 304/15).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Klägerin, die von uns vertreten wurde, buchte einen Flug der TUIfly GmbH von Antalya nach Köln. Der besagte Flug hatte allerdings eine Verspätung von 4 Stunden und 25 Minuten. Diese Verspätung war von der Fluggesellschaft zu vertreten, so dass die Klägerin unter Berücksichtigung der gebuchten Streckenentfernung einen Anspruch auf Entschädigung aus Art. 7 Abs. 1 lit b) der Fluggastrechte-VO in Höhe von 400 € hatte.
Die Fluggesellschaft wurde zunächst außergerichtlich zur Zahlung des oben genannten Betrages innerhalb einer Frist aufgefordert. Als Reaktion auf die Zahlungsaufforderung forderte die Fluggesellschaft die Vorlage der Bordkarte der Klägerin. Die Bordkarte der Klägerin lag allerdings nicht mehr vor und konnte somit auch nicht vorgelegt werden. Mangels Zahlungseingangs wurde der Anspruch zuzüglich Verzugszinsen von uns klageweise geltend gemacht. In dem streitigen Verfahren berief sich die Beklagte nun darauf, dass sie nicht – mangels Vorlage der Bordkarte – mit der Zahlung in Verzug geraten sei.
Wir trugen für die Partei vor, dass die Pflicht zur Vorlage der Bordkarte nicht aus der Fluggastrechte-VO zu entnehmen sei. Außerdem könnte die Beklagte ohne Probleme aus ihren Unterlagen und Systemen alle Informationen entnehmen, die die Bordkarte liefern würde. Somit sei das Verlangen zur Vorlage nicht schlüssig und verhindere schon gar nicht den Eintritt des Verzugs. Dieses Verlangen sei nur als eine Verzögerungstaktik anzusehen.
Das Amtsgericht Köln schloss sich – zugunsten der Klägerin – unserem Vortrag an. Es sei keine Verpflichtung zur Vorlage der Bordkarte aus der Fluggastrechte-VO ersichtlich, daher sei auch der Zahlungsverzug eingetreten.
Die Klage hatte Erfolg und der Klägerin wurde der geltend gemachte Anspruch zugesprochen.

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