Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil (LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 03.02.2016, Az. 4 HK O 5203/15) dem Buchungsportal www.hotel.de untersagt, mit einer begrenzten Verfügbarkeit von Zimmern zu werben, wenn tatsächlich noch weitere Zimmer verfügbar sind.

Die Wettbewerbszentrale erhob Klage vor dem Landgericht und verlangte Untersagung der vom Buchungsportal verwendeten Werbungsanzeigen wie „nur noch 4 Zimmer verfügbar!“ oder „nur noch 1 Zimmer verfügbar!“, wenn dies nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Der Betreiber des Buchungsportals soll mit diesen und ähnlichen anderen Werbeaussagen geworben haben, wobei weitere Zimmer über andere Buchungskanäle weiterhin verfügbar waren. Die Anzeigen betrafen somit nur das eigene Kontingent des Buchungsportals, was allerdings nicht aus den Werbeaussagen hervorging. Darin sah die Wettbewerbszentrale ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers. Durch solche Werbeanzeigen würde beim Nutzer des Buchungsportals der Eindruck erweckt, dass tatsächlich nur noch wenige Zimmer vorhanden sind und er deshalb eine schnelle Entscheidung fällen müsse. Dies beeinflusse die Entscheidung des Verbrauchers in unzulässiger Weise. Bei Werbeaussagen, die ausschließlich das eigene Kontingent betreffen, müsse dies stets kenntlich gemacht werden.

Der Betreiber des Buchungsportals hatte sich zunächst gegen die Klage der Wettbewerbszentrale verteidigt. Allerdings erschien er nicht zur mündlichen Verhandlung, weshalb gegen ihn ein Versäumnisurteil erging.

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