Die Selbstbeurlaubung eines Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt nicht seine fristlose Kündigung. Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2016, Az.: 10 BV 253/15) entschieden.
Die Arbeitgeberin ist eine Gießerei mit ca. 1050 Angestellten. Beantragt wurde, die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zur Erteilung einer fristlosen Kündigung, zu ersetzen.
Der Arbeitnehmer ist Vorsitzender des Betriebsrates und hatte sich, um eine gewerkschaftliche Schulungsmaßnahme zu besuchen, für zwei Tage eigenmächtig unentgeltlich beurlaubt. Die Beurlaubung war zuvor mehrfach von dem zuständigen Personalleiter abgelehnt worden. Grund hierfür waren vom Arbeitnehmer dringend zu erledigende Aufgaben sowie die Kurzfristigkeit des Anliegens.
Hilfsweise wurde beantragt, den Arbeitnehmer aus dem Betriebsrat auszuschließen, weil er regelmäßig Beteiligungsrechte missbräuchlich ausnutze.
Gegen den Antrag wandten der Betriebsrat sowie der Betriebsratsvorsitzende ein, der Antrag auf Beurlaubung sei zuvor durch ein Mitglied der Geschäftsführung bewilligt worden. Über dies sei es ohnehin möglich, als Vorsitzender des Betriebsrates die eigene Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dem Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat könne zudem nicht stattgegeben werden, weil nicht er alleine, sondern der gesamte Betriebsrat die Entscheidungen treffe.
Der Antrag der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen.
Zur Begründung führt das Arbeitsgericht an, dass eine Interessensabwägung in diesem Fall nicht zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung – auch wenn in dem Verhalten des Arbeitsnehmers eine Pflichtverletzung zu sehen sei.
Der Vorsitzende arbeite seit 15 Jahren in dem Unternehmen und habe bis zum Vorfall noch keine einzige Abmahnung erhalten. Des Weiteren ergeben sich aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betriebsrat erhöhte Anforderungen, die an die fristlose Kündigung gestellt werden.
Auch den Antrag auf Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat lehnte das Gericht ab. Die vom Unternehmen gerügte Entscheidungen basieren nicht auf Einzelentscheidungen des Vorsitzenden, sondern auf gemeinschaftlichen Beschlüssen des Betriebsrates.

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