Erlebnisparks sind oft das perfekte Wochenendziel für viele Familien mit kleinen und großen Kindern. Schließlich bieten solche Veranstaltungsorte nicht nur Spaß für die Kinder, sondern auch für die etwas älteren Geschwister sowie für die Eltern. Was jedoch – verständlicherweise – oft bei solchen Ausflügen vergessen wird, sind die rechtlichen Konsequenzen im Fall eines Unfalls, beispielsweise einer Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung.
Es stellt sich dann die Frage: wer haftet für den Ersatz des Schadens (seien es nun Behandlungs- oder Sachersatzkosten)? Da die meisten Familien sich mit der aktuellen Rechtslage nicht auskennen, neigen viele Unternehmer dazu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) in den Vertragsschluss einzubeziehen, durch die die Haftung seitens der Unternehmer für die oben genannten Fälle ausgeschlossen wird und die Pflicht, den entstandenen Schaden zu ersetzen, komplett den Eltern aufgebürdet wird. Ein solcher „genereller Haftungsausschluss“ scheint in solchen Konstellationen beliebt zu sein, da lediglich durch die Aufnahme von einigen AGB-Klauseln, die Unternehmer sich von ihrer Schadensersatzpflicht vollständig zu befreien versuchen.
Eben eine solche Situation spielte sich ab, als ein Indoor-Erlebnispark in seinen AGBs strenge Regelungen über die Haftung für Schäden an Körper, Gesundheit und Einrichtung aufnahm, wonach die Eltern der Kinder stets bei Eintritt solcher Schäden haftbar gemacht werden sollten. Darüber hinaus wurde in den AGBs geregelt, dass die Mitarbeiter des Erlebnisparks lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften sollen. Dies bedeutet, dass sobald sich ein Kind verletzte oder eine im Eigentum des Erlebnisparks stehende Sache beschädigt wurde, die Eltern den Ersatz des Schadens tragen mussten und dies unabhängig vom Verschulden.
Gegen diese Klauseln in den AGBs des Erlebnisparks ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor und verlangte Unterlassung bezüglich der Verwendung dieser Klauseln, wobei insgesamt 15 Klauseln abgemahnt wurden. Die Verbraucherzentrale erklärte, dass solche Vertragsbedingungen unzulässig seien und den Interessen der Verbraucher widersprächen. Die Eltern könnten nicht für jegliche Schäden verantwortlich gemacht werden, da die Haftpflicht der Eltern gesetzlich nur dann in Betracht komme, wenn die elterliche Aufsichtspflicht verletzt würde. Es bestehe also immer die Möglichkeit der Exkulpation, die nicht durch die Formulierung solcher Ausschlussklauseln umgangen werden könne. Die Eltern müssen demnach nicht haften, wenn die Verletzung durch die Kinder trotz genügender Aufsichtspflicht oder diese gar durch die mangelnde Aufklärung durch das Personal des Erlebnisparks erfolgt sei. Die Verbraucherzentrale erklärte weiterhin, dass insbesondere generelle Ausschlussklauseln, die die Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit verhindern sollen, rechtlich unzulässig seien
Als Reaktion auf die Vorwürfe der Verbraucherzentrale gab das Unternehmen, das den Indoor-Erlebnispark betreibt, eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich somit die Verwendung der oben erläuterten AGBs zu unterlassen.
Genereller Haftungsausschluss unzulässig (Indoor-Erlebnispark)
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