Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil (LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 17.02.2016, Az. 4 Sa 202/15) entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis mit einem Lizenzfußballspieler zulässigerweise befristet werden kann, wenn ein sachlicher Grund gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vorliegt. Ein sachlicher Grund liegt nach dieser Norm dann vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Eine solche Eigenart der Arbeitsleistung sah das Landesarbeitsgericht in der Arbeitsleistung eines Profifußballers als gegeben an.
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Lizenzfußballspieler, der mit einem Fußballverein einen befristeten Arbeitsvertrag seit dem 1.07.2009 abgeschlossen hatte. Der Kläger war als Torhüter für den Fußballverein tätig. Von den ersten elf Bundesligaspielen in der Saison 2013/14 bestritt der Kläger zehn Spiele. Allerdings konnte er an einem Spiel am 19.03.2013 krankheitsbedingt nicht teilnehmen und fiel somit aus. Daraufhin wurde der Kläger nach dem 11. Spieltag nicht mehr eingesetzt und nach dem 17. Spieltag wurde ihm nur noch die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft zugewiesen.
In der Rückrunde konnte die Bundesligamannschaft insgesamt 29 Punkte erzielen.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2014 beendet worden ist. Hilfsweise beantragte er die durch Bedingungseintritt erfolgte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2015. Darüber hinaus verlangte der Kläger die Auszahlung einer Prämie aufgrund der im Jahr 2014 durch die Bundesligamannschaft erspielten Punkte.
Als erste Instanz hatte das Arbeitsgericht Mainz über den Sachverhalt zu entscheiden. In einem Urteil (AG Mainz, Urt. v. 19.03.2015, Az. 3 Ca 1197/14) gab das Gericht der Klage teilweise statt und erklärte das Arbeitsverhältnis für nicht beendet. Den Anspruch auf Auszahlung der Prämie lehnte das Gericht allerdings ab.
Beide Parteien legten Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Die Berufung des Klägers richtete sich auf die vollumfängliche Stattgabe der Klage, während der Beklagte die Klageabweisung begehrte. Die Berufung des Beklagten hatte im vollen Umfang Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah – entgegen dem Urteil der Vorinstanz – das Arbeitsverhältnis als beendet an, da es die Befristung für zulässig erklärt hat. Hierzu zog das Gericht § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des TzBfG, wonach eine Befristung wirksam ist, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung diese erfordere. Die Arbeitsleistung eines Profifußballers sei durch diese Norm gedeckt, sodass ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden könne. Die Abweisung bezüglich der Auszahlung der Prämie seitens des Arbeitsgerichts Mainz sah das Landesarbeitsgericht als rechtlich korrekt an. Außerdem führte das Gericht aus, dass der Trainer einer Fußballmannschaft über ein Ermessen verfüge, welches ihm ermöglicht darüber zu entscheiden welche Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt werden und welche nicht.
Im Ergebnis hat die Berufung zum Landesarbeitsgericht dazu geführt, dass die Klage des Lizenzfußballspielers in vollem Umfang abgewiesen wurde. Demnach wurde das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten wirksam zum 30.06.2014 beendet und der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung der Prämie basierend auf den im Jahr 2014 erspielten Punkten durch die Bundesligamannschaft.

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