Das Kammergericht hat in einem Urteil entschieden, dass eine deliktsrechtliche Haftung eines Reiseveranstalters nicht durch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Leistungsträgers – im vorliegenden Fall eines Hotels – begründet wird (KG Berlin, Urt. v. 19.04.2016, Az. 9 U 103/15). Der Reiseveranstalter kann nur dann haftbar gemacht werden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte über die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch das Hotel vorlagen.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten (Reiseveranstalter) eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Auf der Hotelanlage kam es zu einem Unfall, da die Klägerin auf nassem Boden, der nicht gekennzeichnet war, derart ausrutschte, dass sie sich Verletzungen am Arm zuzog, die dazu führten, dass die Klägerin zwei Mal operiert werden musste. Die Klägerin warf der Beklagten vor, nicht ausreichend kontrolliert zu haben, ob das Hotel seiner Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgegangen sei. Durch diesen Mangel an Kontrolle habe die Beklagte auch selbst eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen. Die Klägerin klagte zunächst erfolgreich vor dem Landgericht Berlin u.a. auf Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 €.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts richtete sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung begehrte. Das Kammergericht hatte nunmehr über den Sachverhalt zu entscheiden.

Das Kammergericht erklärte, dass zwar eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten grundsätzlich begründet wurde. Demnach müssen Schäden von Reisenden, die als Folge von Verkehrssicherungspflichtverletzungen entstehen, vom Reiseveranstalter ersetzt werden, da sie als Reisemangel angesehen werden, vgl. § 651 c Abs. 1 BGB. Allerdings müssen diese Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von einem Monat geltend gemacht werden. Diese Frist wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten, weshalb die Schadensersatzpflicht aus vertraglicher Grundlage nicht verlangt werden kann.

Die deliktsrechtliche Haftung kam lediglich aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach dieser Norm muss Schadensersatz geleistet werden, wenn vorsätzlich oder fahrlässig u.a. das Leben, der Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen verletzt wird, wobei für die Verwirklichung des Tatbestandes die Verletzung der zuvor erwähnten Verkehrssicherungspflicht notwendig ist. Das Gericht erklärte, dass die Verkehrssicherungspflicht für potenzielle Gefahren auf der Hotelanlage primär den Hotelbetreiber trifft. Den Reiseveranstalter trifft allerdings die Pflicht, die von ihm vorbereiteten Reisen sicher zu gestalten, in dem er die Leistungsträger einer Kontrolle unterzieht. Es sollen Sicherheitsvorkehrungen vom Reiseveranstalter getroffen werden, die ein verständiger und umsichtiger Reiseveranstalter für notwendig und ausreichend halten würde, um vollkommene Sicherheit für Reisende zu gewährleisten. Diese Kontrollpflichten betreffen allerdings generelle Aspekte wie die Bauanlage an sich. Ausgestaltungen wie die Durchführung von Reinigungsarbeiten unterliegen grundsätzlich nicht der Kontrollpflicht des Reiseveranstalters, es sei denn aus dem speziellen Hotelbetrieb ergeben sich Risiken, die über das übliche hinausgehen. Ansonsten darf eine anlassunabhängige Kontrollpflicht, wie die Kontrollpflicht bezüglich der Reinigungsdurchführung eines Hotels, nicht verlangt werden. Das Kammergericht führte zudem aus, dass Verletzungen, die aus dem Ausrutschen auf nassem Boden resultieren, zum allgemeinen Lebensrisiko gehören und somit keine deliktsrechtliche Haftung begründen können. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn dem Reiseveranstalter konkrete Anhaltspunkte über eine ordnungswidrige Durchführung vorliegen. In allen anderen Fällen müsse die Schadensersatzpflicht verneint werden, da es sich in solchen Konstellationen nicht um von der Beklagten kontrollierbare und beherrschbare Gefahrenquellen handelt.

Im Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin vorgetragen, dass sich eine Woche vor ihrem Urlaub bereits ein ähnlicher Rutschunfall ereignet habe und dies der Beklagten bekannt war. Zeugenaussagen konnten dies jedoch nicht bestätigen. Weitere Beweise für die Richtigkeit dieses Vortrags konnten nicht vorgelegt werden, weshalb der Vortag der Klägerin vom Gericht als nicht substantiiert angesehen wurde. Das Gericht erklärte aber ergänzend, dass wenn der Vortrag der Beklagten bewiesen worden wäre, dies wiederrum eine Haftung der Beklagten begründet hätte, da nach einem Unfall, von dem der Reiseveranstalter Kenntnis erlangt, die Pflicht entsteht die Leistungsträger hinsichtlich ihrer Sicherheitsvorkehrungen zu kontrollieren.

Im vorliegenden Fall wies aber das Kammergericht die Klage ab, da die Kenntnis der Beklagten über einen angeblichen vergangenen Rutschunfall nicht bewiesen wurde. Die Rutschgefahr auf nassem Boden in einem Hotel kann zum allgemeinen Lebensrisiko gehören und begründet dann keine deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters.

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